Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/6: Steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften (PaIv 04.457) · 12 Seiten
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2.2.2 Antrag der Minderheit
Die Minderheit beantragt aus folgenden Gründen, auf die Vorlage nicht einzutreten und somit am geltenden Recht festzuhalten:
1. Die Dumont-Praxis mag anfänglich gewisse Probleme verursacht haben, ihr Anwendungsbereich ist aber in den vergangenen Jahren durch die Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Fälle von vernachlässigten Liegenschaften und damit markant eingeschränkt worden. Nur ein kleiner Teil der Liegenschaften, welche die Hand wechseln, sind vernachlässigt und fallen demzufolge unter die Dumont-Praxis.
2. In erster Linie lehnt die Minderheit die Abschaffung der Dumont-Praxis aus verfassungsrechtlichen Gründen ab. Sie erinnert daran, dass das Bundesgericht die Dumont-Praxis eingeführt hat, um die Gleichbehandlung zwischen Erwerbern neuer oder gut erhaltener Liegenschaften einerseits und Erwerbern vernachlässigter Liegenschaften andererseits zu gewährleisten. Ohne Dumont-Praxis kann Letzterer, der für seine Liegenschaft bereits weniger bezahlt, auch noch die Renovationskosten in Abzug bringen, während der Erwerber einer neuen oder gut erhaltenen Liegenschaft keinerlei Abzug geltend machen kann. Die Aufhebung der Dumont-Praxis führt dazu, dass die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt werden.
3. Die Minderheit bestreitet, dass sich die Abschaffung der Dumont-Praxis positiv auf die Baubranche auswirkt. Durch die Aufhebung der Dumont-Praxis werden zwar einige Neueigentümer die geplanten Renovationsarbeiten an ihrer Liegenschaft vorverlegen, wodurch die Baubranche einen vorübergehenden Aufschwung erleben kann. Die Bauwirtschaft profitiert aber auch heute durch die Dumont-Praxis, allerdings erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist, d.h. sobald die Renovationskosten in Abzug gebracht werden können. Somit kann die Abschaffung der Dumont-Praxis die Bauwirtschaft höchstens vorübergehend
– in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision – positiv beeinflussen.
4. Hingegen befürchtet die Minderheit, dass mit der Abschaffung der Dumont-Praxis der Erwerb von Altliegenschaften für Investoren attraktiver wird und die Preise dieser Liegenschaften steigen. Dies könnte dazu führen, dass die Gesamtkosten einer renovierten Liegenschaft letztlich höher sind als jene einer neuen Liegenschaft, was dem von der Mehrheit verfolgten Ziel der Wohneigentumsförderung zuwiderläuft.
5. Die Minderheit empfindet es im Hinblick auf Art 108 BV als ausserordentlich stossend, dass die Mehrheit eine neue Vorlage zur steuerlichen Entlastung von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vorantreiben will, während mit dem Entlastungsprogramm 2003 die Rechtsgrundlagen des neuen Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) für die Gewährung von zinsgünstigen und zinslosen Darlehen für den preisgünstigen Wohnbau für Familien, Betagte, Bedürftige und Behinderte aus Spargründen sistiert wurden.
6. Im Weiteren hält die Minderheit fest, dass die heutige kantonale Praxis bei der Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Unterhaltskosten sehr grosszügig ist. Bei einem Wegfall der Dumont-Praxis