Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/6: Steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften (PaIv 04.457) · 12 Seiten

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Liegenschaftserwerbs nicht weiss, wie umfangreich die erforderlichen Renovationsarbeiten sein werden; der mit der Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten gewährte steuerliche Vorteil stellt demnach eine gerechte Risikoanerkennung dar.

b. Zum andern wird im Fall des Verzichts der Kantone auf die Dumont-Praxis die behauptete Ungleichbehandlung zwischen den beiden Neueigentümern wegen der kantonalen Grundstücksgewinnsteuer stark relativiert. Künftig kann der Erwerber eines vom früheren Eigentümer vernachlässigten Objektes die anfallenden Instandstellungskosten zwar voll in Abzug bringen, diese Kosten gelten dann aber auch bei der Grundstückgewinnsteuer als werterhaltend. Daher erhöhen sie den Gestehungskostenwert nicht und führen somit zu höheren Grundstücksgewinnsteuern.

c. Schliesslich muss vor allem dem Argument der angeblichen Verfassungswidrigkeit entgegengehalten werden, dass der Verzicht auf die Dumont-Praxis vollkommen im Einklang mit dem Verfassungsauftrag steht, welcher in Art. 108 Abs. 1 BV dem Gesetzgeber erteilt wird. Sollten, wie dies hier offenbar der Fall ist, Verfassungsziele oder –grundsätze miteinander in Konflikt geraten, ist es Sache der Legislative, zu bestimmen, welcher Grundsatz Vorrang haben soll.

Die Mehrheit ist sich sehr wohl im Klaren, dass sie sich mit ihrem Vorschlag von jenem des Initianten absetzt. Dieser wollte die Dumont-Praxis lediglich einschränken und nicht aufheben. Eine Kommission ist jedoch frei, von dem Vorschlag einer parlamentarischen Initiative abzuweichen, wenn ihr andere Vorkehren geeigneter erscheinen, das Initiativanliegen zu erfüllen. Im vorliegenden Fall ist der vom Initianten aufgezeichnete Weg in den Augen der Kommission unbefriedigend. Vor allem könnten mit der vorgeschlagenen Regelung die Unterhaltskosten nur abgezogen werden, wenn diese unter 20 Prozent des Erwerbspreises liegen. Damit würden die Erwerber von Althäusern, deren Renovationskosten diese Grenze bei weitem übersteigen, benachteiligt. Ebenfalls heikel ist die Frage der Frist, innerhalb der die Dumont-Praxis angewendet werden kann, da jegliche Fristsetzung Willkür beinhaltet. Die Schwierigkeiten, die selbst eine flexible Anwendung der Dumont-Praxis mit sich brächte, sprechen in den Augen der Kommission dafür, diese Praxis gleich ganz abzuschaffen.

Was die kantonalen Steuern anbelangt, sieht die Mehrheit davon ab, den Kantonen die Abkehr von der Dumont-Praxis vorzuschreiben. Die Kantone haben diesbezüglich ganz unterschiedliche Praxen entwickelt; so wenden die einen diese bundesgerichtliche Rechtsprechung gar nicht, andere strikte an, und wieder andere legen die Dumont-Praxis eher lose aus. Diese Vielfalt besteht somit bereits unter dem geltenden Recht und ist an sich insofern nicht schlecht, als sie eine gewisse Steuerkonkurrenz fördert. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass mit einer vorgeschriebenen Abschaffung der Dumont-Praxis die kantonale Hoheit allzu sehr eingeschränkt und die Steuerharmonisierung zu weit getrieben würde. Die Mehrheit hofft allerdings, dass die Kantone mit der Zeit von ihrer gesetzlichen Möglichkeit, die Dumont-Praxis abzuschaffen, Gebrauch machen und von sich aus darauf verzichten werden.