Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/6: Steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften (PaIv 04.457) · 12 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Bei Liegenschaften des Privatvermögens können vom steuerbaren Einkommen die Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden (Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] und Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Dieser allgemeine Grundsatz wird mit der als « Dumont-Praxis » bezeichneten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. unten Ziff. 2.1.3) eingeschränkt. Demnach kann jemand, der eine vernachlässigte Liegenschaft erwirbt und vom früheren Eigentümer unterlassene Unterhaltsarbeiten während der ersten fünf Jahre seit dem Erwerb ausführt, die daraus resultierenden Kosten nicht in Abzug bringen. Er kann jedoch die Aufwendungen für Unterhaltsarbeiten steuerlich in Abzug bringen, die eine während der „Dumont-Frist“ eingetretene Entwertung ausgleichen sollen.
Am 4. Oktober 2004 verlangte Nationalrat Philipp Müller mit einer parlamentarischen Initiative (PaIv) eine Einschränkung der Dumont-Praxis. Dabei soll einerseits die bisherige Frist von fünf Jahren auf zwei Jahre reduziert werden. Andererseits soll eine Liegenschaft nur dann als vernachlässigt gelten, wenn die Unterhaltsarbeiten in den ersten zwei Jahren mehr als 20 Prozent des Erwerbspreises betragen. Diese Regelung soll sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen Steuern gelten, wobei die Kantone die Möglichkeit haben sollen, auf die Dumont-Praxis zu verzichten und nach der objektiv-technischen Betrachtungsweise zu verfahren (vgl. Ziff. 2.1.3).
An der Sitzung vom 9. Mai 2005 prüfte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) die parlamentarische Initiative gestützt auf Art. 109 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG) und beschloss, dieser mit 15 zu 9 Stimmen Folge zu geben. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) stimmte an ihrer Sitzung vom 16. August 2005 gemäss Art. 109 Abs. 3 ParlG diesem Entscheid mit 8 zu 2 Stimmen zu.
An den Diskussionen in den beiden Kommissionen wurde betont, dass die Initiative zwar in die richtige Richtung gehe, dass aber in Bezug auf die genaue Ausgestaltung des Gesetzesentwurfes sämtliche Optionen offen gehalten werden müssten. So seien bei der Erarbeitung der Vorlage neben den Vorschlägen der Initiative weitere Möglichkeiten zur Einschränkung der Dumont-Praxis oder gar deren gänzliche Aufhebung ernsthaft in Betracht zu ziehen.
Die gemäss Art. 111 ParlG mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragte WAK-N fasste an ihrer Sitzung vom 2. Mai 2006 folgende Grundsatzentscheide, von denen ausgehend die Verwaltung einen Gesetzestext auszuarbeiten hatte:
- Abschaffung der Dumont-Praxis im Bundesrecht;
- Möglichkeit für die Kantone, auch bei der kantonalen Einkommenssteuer auf die Anwendung der Dumont-Praxis zu verzichten.
An der Sitzung vom 28. November 2006 prüfte die Kommission den von der Verwaltung ausgearbeiteten Gesetzestext und stimmte ihm mit 13 zu 12 Stimmen