Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/6: Steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften (PaIv 04.457) · 12 Seiten

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zu. Anlässlich ihrer Sitzung vom 20. Februar 2007 hat die Kommission den vorliegenden Bericht genehmigt und beschlossen, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Geltendes Recht

2.1.1 Gesetzliche Bestimmungen

Nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG). Nicht abzugsfähig sind jedoch die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 Bst. d DBG). Die vom Bundesgericht noch unter der Geltung des Bundesbeschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt; AS 56 1947) festgelegte Dumont-Praxis hat durch die Einführung des DBG keine Änderungen erfahren.

Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) erwähnt in Artikel 9 Absatz 1, dass von den steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen abgezogen werden können. Artikel 9 Absatz 3 StHG bestimmt sodann bezüglich der Grundstücke im Privatvermögen, dass die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen können. Artikel 9 Absatz 4 StHG hält schliesslich fest, dass andere Abzüge nicht zulässig sind. Daraus ergibt sich gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 2. Februar 2005, dass der Begriff der Unterhaltskosten im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden darf als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer und die Kantone in diesem Bereich keinen Freiraum haben (BGE 2A.480/2004 Erwägung 3.3).

2.1.2 Verordnung des Bundesrates

Die Verordnung des Bundesrates vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer legt in Artikel 1 Absatz 1 fest, dass im Sinne der Dumont-Praxis folgende Aufwendungen nicht abzugsfähig sind: die Kosten, die ein Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neuerworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren aufwenden muss.

2.1.3 Bundesgerichtspraxis

Im “Dumont-Urteil” vom 15. Juni 1973 (BGE 99 Ib 362ff.) nahm das Bundesgericht eine Praxisänderung zum damaligen Unterhaltskostenabzug vor. Hatte es zuvor den Unterhaltskostenabzug immer dann gewährt, wenn es sich um Unterhalt im technischen Sinn handelte, so wechselte es mit diesem Urteil zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Ausschlaggebend für diese Praxisänderung war die Erkenntnis, dass nur so die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen richtig erfasst wird. Ausgehend davon werden Kosten für Unterhaltsarbeiten, die unmittelbar nach dem Grundstückerwerb vorgenommen werden, als