Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/6: Steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften (PaIv 04.457) · 12 Seiten
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aufgewendeten Kosten sofort nach dem Erwerb in Abzug gebracht werden können, unabhängig davon, ob der Liegenschaftsunterhalt vernachlässigt wurde oder nicht. Bei den kantonalen Steuern beantragt die Mehrheit, die Kantone selbst entscheiden zu lassen, ob sie die Dumont-Praxis aufgeben oder beibehalten wollen.
Aus folgenden Gründen will die Mehrheit die Dumont-Praxis zumindest bei der direkten Bundessteuer abschaffen:
1. Die Dumont-Praxis ist bei den Steuerpflichtigen zu Recht schon immer auf Unverständnis gestossen. Es ist schwierig zu verstehen, weshalb einem Alteigentümer das Recht gewährt wird, die Unterhaltskosten seiner Liegenschaft uneingeschränkt abzuziehen, während dies dem Neueigentümer in den ersten fünf Jahren nach dem Wohneigentumserwerb nicht in gleichem Masse zusteht. Wenn eine Liegenschaft vom vormaligen Eigentümer zum Beispiel aus Geldmangel nicht unterhalten wurde und es deshalb umfangreicher Instandstellungsarbeiten bedarf, kann der Neuerwerber aufgrund der Dumont-Praxis diese Arbeit während fünf Jahren nicht oder zumindest nicht mit der gleichen steuerlichen Behandlung, wie sie dem Alteigentümer zuteil wird, ausführen. Diese Ungleichbehandlung lässt sich nicht rechtfertigen und muss deshalb abgeschafft werden.
2. Die Dumont-Praxis ist ein bedeutendes Hindernis für den Steuerpflichtigen, der eine renovationsbedürftige Altliegenschaft erwerben will. Die Abkehr von der Dumont-Praxis ist deshalb als Massnahme zur Wohneigentumsförderung zu verstehen. Diese Abschaffung kommt ausschliesslich den Neueigentümern zugute und bildet deshalb einen Beitrag zur Umsetzung des Verfassungsauftrags der Wohneigentumsförderung (Art. 108 Abs. 1 BV).
3. Mit der Abschaffung der Dumont-Praxis fällt das steuertechnische Motiv, – notwendige – Renovationsarbeiten hinauszuschieben, weg, womit ein Beitrag zum Erhalt des Immobilienparks geleistet wird. Es kann nicht im Interesse von Bund und Kantonen sein, dass allein aus steuerlichen Gründen sanierungsbedürftige Liegenschaften nicht rasch möglichst renoviert werden. Der Verzicht auf die Dumont-Praxis hat zudem positive Auswirkungen auf die Bauwirtschaft, weil damit in dieser Branche die Aufträge angekurbelt werden.
4. Die Abschaffung der Dumont-Praxis bringt wesentliche administrative Vereinfachungen mit sich. Die Verwaltung und der Steuerpflichtige müssen nämlich nicht mehr die schwierige Abklärung vornehmen, ob es sich bei bestimmten Unterhaltsarbeiten um periodisch anfallende Unterhaltsarbeiten handelt oder um Nachholarbeiten wegen versäumten Unterhalts durch den vormaligen Eigentümer. Verwaltung und Eigentümer müssen nur noch abklären, ob es sich um werterhaltende oder wertvermehrende Arbeiten handelt.
5. Das Argument, dass mit der Abschaffung der Dumont-Praxis eine Ungleichbehandlung zwischen zwei Neueigentümer-Kategorien geschaffen würde, nämlich den Erwerbern von neuen oder gut erhaltenen Liegenschaften einerseits und den Erwerbern von vernachlässigten Liegenschaften andererseits, erachtet die Mehrheit nicht als ausschlaggebend.
a. Zum einen gilt es gemäss der Mehrheit zu beachten, dass der Erwerber eines schlecht erhaltenen Objekts – im Gegensatz zum andern oben erwähnten Neueigentümer – ein finanzielles Risiko eingeht, da er im Zeitpunkt des