Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten

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4.2 Bemerkungen zu den Artikeln 29c – 29j (Flugplatzleiter)

Allgemein

Siehe Flugplatzleiterverordnung (Ziffer 5 unten).

Art. 29c

• Es sei zwischen der Verantwortung des Flugplatzhalters und –leiters zu unter-

scheiden. Die Verantwortung der Flugplatzleiters werde in unangemessener Weise ausgedehnt.

• Bezüglich Fähigkeiten des Flugplatzleiters sei unklar, wie diese überprüft wür-

den und welche überhaupt erforderlich seien.

Art. 29d

• Die Verantwortung, namentlich für safety und security, müsse beim Flugplatzhal-

ter liegen.

• Der Flugplatzleiter habe lediglich Aufgaben, nicht Verantwortlichkeiten.

• Es sei unklar, welches Departement gemeint sei.

Art. 29e

• Der Flugplatzleiter sei nicht unbedingt Direktor. Die Bestimmung sei zu ergän-

zen; die Stellvertretung müsse explizit als zulässig erklärt werden.

• Bei Abs. 1 gehe es um Aufgaben, nicht um Verantwortlichkeiten.

Art. 29f

• Es fehle in Absatz 1 an einer Frist.

• Es sei unklar, was genau meldepflichtig sei (z.B. „erhebliche“ oder „planbare“

Änderungen).

• Bei vorübergehenden Änderungen seien lediglich „erhebliche“ Änderungen der

Meldepflicht zu unterstellen.

• Es sei der Begriff des ausserordentlichen Ereignisses zu definieren.

Art. 29g

• Die Stellvertretung müsse zu jeder Zeit gewährleistet sein.

• Die Regelung stimme nicht mit der EU-Richtlinie 2003/42 überein; die verwende-

ten Begriffe seien unklar.

• Es fehle an einer genügenden Rechtsgrundlage für eine Kompetenzänderung

zwischen Flugplatzleiter und Polizei; diese sei auch mit Blick auf ihren Sinn zumindest auf denjenigen Plätzen fragwürdig, wo die Polizei jederzeit eingreifen könne.

• Es seien nur „schwerwiegende“ Verstösse zu melden.

• In Bezug auf Absatz 4 fehle es an einer Grundlage im formellen Gesetz, welche

auch die Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz regle. Die Klärung dieser Frage dürfe nicht auf später verschoben werden.

Art. 29h

• Es wird bezweifelt, dass der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin über genü-

gend technisches Verständnis und verfüge, um dieser Aufgabe nachkommen zu können. Der Flugplatzleiter habe keine hoheitlichen Befugnisse. Zudem bestünden Interessenskonflikte wegen der Doppelunterstellung des Flugplatzleiters unter das BAZL und einen Verwaltungsrat.

• Der geographische Anwendungsbereich der Kompetenzen des Flugplatzleiters