Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten

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sei unklar.

• Die Formulierung sei zu ändern; es müsse klar sein, dass es nicht um eine sys-

tematische Aufspürung von Unregelmässigkeiten gehe.

• Das Verweigern des Abflugs müsse freiwillig sein.

Art. 29i

• Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin sei für diese Tätigkeit (kostende-

ckend) zu entschädigen. Haften müsse ausschliesslich der Bund.

• Die Handlungsform der Gesuchsprüfung sei unklar.

Art. 29j

• Es sei zwischen zollrechtlichen (Waren bezogenen) und polizeilichen (Personen

bezogenen) Aufgaben präzise zu unterscheiden.

• Artikel 31 sei zu ergänzen, so dass eine Umnutzung von MIL in ZIV Flugplätze

im Rahmen des SIL erfolgen könne.

4.3 Bemerkungen zu Artikel 32 Abs. 3 (Gebühren- und Emissionsmodelle)

• Die neue Bestimmung wird teilweise ausdrücklich begrüsst. Es sei richtig, dass

wirksame Modelle (in Richtlinien) bezeichnet würden.

• Die Kritiker weisen die Bestimmung hingegen ausdrücklich zurück. Es fehle an

einer genügenden Gesetzesgrundlage; die Bestimmung verstosse zudem gegen die gesetzlich vorgesehene Gebührenerhebungskompetenz des Flughafens (Art. 36a LFG). Die Flugplatzhalter müssten ihre Gebühren zumindest betreffend deren Höhe selber gestalten können.

• Die Vereinheitlichung in Regelungen, welche die Flugplätze anwenden müssten,

sei auf die Flugzeugkategorien zu beschränken; sie dürfe nicht auch die Benutzungsart des Flugplatzes (und damit Flugplatzgebühren) betreffen.

4.4 Bemerkungen zu Artikel 39 und 39d (Nachtflugordnung)

Artikel 39

• Absatz 3 sei zu streichen, damit die Flugplätze die Zeit zwischen 22h und 23h

optimal nutzen könnten.

Artikel 39d Abs. 1 und 2

• Der Begriff der Ambulanzflüge sei zu präzisieren (Abs. 1 Bst. b).

• Sinn und Zweck sowie Formulierung von Absatz 1 Bst. d seien zu hinterfragen.

• Es sei ein neuer Bst. d mit einer Ausnahme für Geschäftsluftfahrtzeuge vorzu-

sehen.

• Betreffend Absatz 2 ist umstritten, ob nicht auch ausserordentliche Winterdienst-

tage explizit abgedeckt werden müssten, obwohl diese nicht unvorhergesehen seien.

Artikel 39d Abs. 3

• Die Ausnahmebestimmung wird von einem Teil der Anhörungsadressaten aus-

drücklich begrüsst. Die Regelung sei adäquat. Die Bestimmung dürfe allerdings nicht zweckentfremdet werden. Das BAZL müsse zudem die Öffentlichkeit informieren, falls eine Bewilligung gewährt würde.

• Der Lärm, welcher durch die unter diese Ausnahme fallenden Flüge erzeugt

werde, sei bei den Lärmberechnungen gesondert zu berücksichtigen. Es dürfe