Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten
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sei unklar.
• Die Formulierung sei zu ändern; es müsse klar sein, dass es nicht um eine sys-
tematische Aufspürung von Unregelmässigkeiten gehe.
• Das Verweigern des Abflugs müsse freiwillig sein.
Art. 29i
• Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin sei für diese Tätigkeit (kostende-
ckend) zu entschädigen. Haften müsse ausschliesslich der Bund.
• Die Handlungsform der Gesuchsprüfung sei unklar.
Art. 29j
• Es sei zwischen zollrechtlichen (Waren bezogenen) und polizeilichen (Personen
bezogenen) Aufgaben präzise zu unterscheiden.
• Artikel 31 sei zu ergänzen, so dass eine Umnutzung von MIL in ZIV Flugplätze
im Rahmen des SIL erfolgen könne.
4.3 Bemerkungen zu Artikel 32 Abs. 3 (Gebühren- und Emissionsmodelle)
• Die neue Bestimmung wird teilweise ausdrücklich begrüsst. Es sei richtig, dass
wirksame Modelle (in Richtlinien) bezeichnet würden.
• Die Kritiker weisen die Bestimmung hingegen ausdrücklich zurück. Es fehle an
einer genügenden Gesetzesgrundlage; die Bestimmung verstosse zudem gegen die gesetzlich vorgesehene Gebührenerhebungskompetenz des Flughafens (Art. 36a LFG). Die Flugplatzhalter müssten ihre Gebühren zumindest betreffend deren Höhe selber gestalten können.
• Die Vereinheitlichung in Regelungen, welche die Flugplätze anwenden müssten,
sei auf die Flugzeugkategorien zu beschränken; sie dürfe nicht auch die Benutzungsart des Flugplatzes (und damit Flugplatzgebühren) betreffen.
4.4 Bemerkungen zu Artikel 39 und 39d (Nachtflugordnung)
Artikel 39
• Absatz 3 sei zu streichen, damit die Flugplätze die Zeit zwischen 22h und 23h
optimal nutzen könnten.
Artikel 39d Abs. 1 und 2
• Der Begriff der Ambulanzflüge sei zu präzisieren (Abs. 1 Bst. b).
• Sinn und Zweck sowie Formulierung von Absatz 1 Bst. d seien zu hinterfragen.
• Es sei ein neuer Bst. d mit einer Ausnahme für Geschäftsluftfahrtzeuge vorzu-
sehen.
• Betreffend Absatz 2 ist umstritten, ob nicht auch ausserordentliche Winterdienst-
tage explizit abgedeckt werden müssten, obwohl diese nicht unvorhergesehen seien.
Artikel 39d Abs. 3
• Die Ausnahmebestimmung wird von einem Teil der Anhörungsadressaten aus-
drücklich begrüsst. Die Regelung sei adäquat. Die Bestimmung dürfe allerdings nicht zweckentfremdet werden. Das BAZL müsse zudem die Öffentlichkeit informieren, falls eine Bewilligung gewährt würde.
• Der Lärm, welcher durch die unter diese Ausnahme fallenden Flüge erzeugt
werde, sei bei den Lärmberechnungen gesondert zu berücksichtigen. Es dürfe