Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten

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durch das Erteilen der Bewilligung kein Nachteil für den Normalbetrieb entstehen.

• Die Kritiker bringen namentlich vor, dass mit der neuen Bestimmung eine Aus-

höhlung des Nachflugverbots stattfinde. Der Bedarf für eine Ausnahme sei schwer nachvollziehbar. Auch wirtschaftliche Interessen müssten berücksichtigt werden. Die Anwendung der Bestimmung sei restriktiv zu handhaben. Die überflogenen Kantone seien vor Erteilung einer Bewilligung anzuhören.

• Charterflügen mit Hooligans seien die gleich langen Operationszeiten zu gewäh-

ren wie dem Linienverkehr.

4.5 Bemerkungen zu den Artikeln 58a – 74b (Luftfahrthindernis- und Geländedaten,

Übergangsbestimmungen)

Allgemein

• Den kantonalen Vermessungsämtern dürften aufgrund der Änderung keine neu-

en Vollzugsaufgaben entstehen. Die Regelungen müssten verhältnismässig sein.

Artikel 58a

• Betreffend Übertragung von Aufgaben an Dritte werde einzig swisstopo nament-

lich erwähnt.

• Die Übertragung an Dritte müsse freiwillig sein.

• Es sei auf die Sonderstellung von Basel-Mulhouse hinzuweisen.

Artikel 59

• Es sei den Kantonen zu überlassen, ob die Aufgabe einer kantonalen Stelle oder

einem Privaten übertrage werde.

• Die Aufgabe sei auf den Flughafenhalter zu übertragen.

Artikel 60

• Auch gegenüber den kantonalen und kommunalen Behörden sei eine Koopera-

tionspflicht vorzusehen.

Artikel 61

• Die Publikation der Luftfahrthinderniskarte müsse gewährleistet sein. Es sei eine

„muss-Vorschrift“ vorzusehen.

• Das BAZL müsse lediglich die Aufgabenerfüllung überwachen.

Artikel 62

• Das Erstellen des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters durch die Flugplatz-

halter anstelle des BAZL wird abgelehnt. Falls die Aufgabe tatsächlich an die Flugplatzhalter übertragen würde, sei zumindest eine (kostendeckende) Entschädigung vorzusehen.

• Der Nutzen eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters sei unklar, wenn be-

reits ein Sicherheitszonenplan bestehe.

• Eine Überprüfung alle 5 Jahre sei unverhältnismässig. Relevante Änderungen

seien sofort mitzuteilen.

Artikel 62a

• Der Vermessungsflächen-Kataster (Wesen, Funktion etc.) sei in der VIL genauer

zu regeln.