Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten
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• Die Frist für die Rezertifizierung sei zu kurz. Sie sei nach der Grösse des Flug-
platzes und mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen zu bestimmen.
• Die Verwendung der Begriffe (z.B. Flugplatzhandbuch) sei zu prüfen.
• Die Bedeutung der ICAO-Dokumente sei unklar.
• Audits dienten nicht dem Erbringen des Nachweises sondern der Kontrolle. Sie
seien systemwidrig.
Artikel 24 Bst. c-e
• Das Einhalten der Sicherheitsvorgaben bei Gesuchseinreichung sei lediglich
„grundsätzlich“ darzulegen, um das Verfahren nicht zu verlängern und zu verteuern.
• Die Regelung von Bst. c sei unklar und die Beweislastumkehrung unerwünscht.
• Der Verweis auf die LSV in Bst. d wird einerseits begrüsst und die Diskussion
der statistischen Auswertungen des Verkehrs und der Daten zur Fluglärmberechnung mit allen Betroffenen angeregt. Andererseits wird bezweifelt, ob die Bestimmung nicht über die Gesetzesbestimmung hinausgehe, namentlich was die „zulässigen Lärmimmissionen“ betreffe. Es sei zusätzlich auf Artikel 14 LSV zu verweisen.
• In Artikel 4 VIL sei die Publikationspflicht aus Kostengründen auf das Publikati-
onsorgan der betroffenen Kantone zu beschränken.
Artikel 25 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2
• Die Vorlage von Flugplatzhandbuch und SMS in einem separaten Verfahren
wird einerseits begrüsst.
• Von den Kritikern wird die Regelung zurückgewiesen, weil Flugplatzhandbuch
und SMS nicht integrierender Bestanteil des Betriebsreglements seien.
• Es wird bezweifelt, ob die Verknüpfung von Flugplatzhandbuch und SMS mit
dem Betriebsreglement sinnvoll sei.
Artikel 28 Abs. 2-6
• Die Verlängerung der Frist von 10 Arbeitstagen auf 30 Tage in Absatz 4 wird kri-
tisiert, insbesondere in Bezug auf kleine Unterhaltsarbeiten. Es wird für unterschiedliche Lösungen plädiert, namentlich für eine Einheitsfrist von 20 Tagen bzw. 2 Wochen oder eine zweistufige Frist (10 Tage für untergeordnete Arbeiten bzw. in Bezug auf die luftfahrtspezifische Prüfung und 30 Tage für die übrigen Arbeiten, wobei Stillschweigen innert Frist auf Seiten BAZL zum Bau erlauben soll).
• Absatz 5 sei zu streichen, weil nicht der Flugplatzhalter sondern die Aufsichts-
behörde verantwortlich sei. Der Verweis auf die Bestimmungen des Bundesrechts sei verwirrend.
• Der Verweis auf das kantonale Recht in Absatz 6 sei unverständlich ebenso wie
der Begriff „unverhältnismässig“. Der Absatz sei systemwidrig.
Art. 29
• Der Artikel stehe im Widerspruch zu Artikel 28. Nebenanlagen seien keine Flug-
platzanlagen.
• Die allgemeine Verlängerung der Frist in Absatz 3 von 10 Arbeitstagen auf 30
Tage wird abgelehnt. Es wird für unterschiedliche Lösungen plädiert, namentlich für eine Frist von 10 bzw. 20 Tagen.
• Auch Gemeinde und Gesuchstellerin seien nebst dem Kanton zu informieren.