Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten
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• Genehmigungsfreie Bauvorhaben: Verlängerung der Frist zur Prüfung durch das
BAZL von 10 Arbeitstagen auf 30 Tage (Art. 28 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 3);
• Gebühren- und Emissionsmodelle: Verdeutlichung, dass das BAZL Vorgaben (Richt-
linien) bezüglich Modellen zur Gebühren- und Emissionsberechnungen machen kann (Art. 32 Abs. 3);
• Nachtflugordnung: Verankerung einer Ausnahmebestimmung für Grossanlässe mit
internationaler Beteiligung, insbesondere zur Verhinderung von gewalttätigen Ausschreitungen (Art. 39d Abs. 3);
• Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: Übertragung der Aufgabe, den Kataster zu
erstellen, an die Flugplatzhalter (Art. 62).
4. Inhaltliche Bemerkungen zur Änderung der VIL
4.1 Bemerkungen zu den Artikeln 2 – 29 (Allgemeines)
Artikel 2
• Betreffend Definition der Flugplatzanlagen sei Sinn und Zweck der Verbindung mit dem SIL unklar.
• Die Definition des Vermessungsflächen-Katasters sei zu wenig präzise.
• Es seien auch die Begriffe Flugplatz, Flughafen und Flugfeld neu zu definieren.
Artikel 3 Abs. 1bis
• Die Ergänzung der Liste der anwendbaren ICAO-Anhänge wird wegen der erhöhten Transparenz begrüsst.
• Kritisiert wird, dass die für die Flugplätze anwendbaren Bestimmungen der Anhänge nicht einzeln angegeben werden.
• Die Regulierungsdichte so wie die damit verbundenen Kosten sei zu hoch. Die Anwendbarkeit der ICAO-Anhänge solle die Ausnahme bleiben und erst nach Bezeichnung durch das BAZLsowie nach Anhörung der Betroffenen gelten. Es sei auf eine auf die Schweiz angepasste Anwendung der Anhänge zu achten.
• Es sei das Verfahren zur Meldung von ICAO-Abweichungen zu regeln.
• Der Zugang zu den ICAO-Anhängen sei zu verbessern; er müsse kostenlos sein.
• Die direkte Anwendbarkeit sei (ausdrücklich) auf die Normen der ICAO-Anhänge zu beschränken. Die rechtliche Bedeutung der Empfehlungen sei unklar.
Art. 3 Abs. 3
• Sicherheitsauflagen gegenüber Flugbetrieben seien ausschliesslich durch Verfügung zu regeln. Es sei ein Beschwerderecht vorzusehen. Die rechtliche Bedeutung von Richtlinien und Weisungen sei unklar.
• „Vermutungen“ gehörten nicht in einen Verordnungstext. Der Text sei schwer verständlich.
• Der Bezug zu den EASA-Normen fehle ebenso wie der Grundsatz, dass die Schweiz nur dort legiferieren dürfe, wo keine solchen Normen bestünden.
• Es seien Vorgaben (Richtlinien) nach risikoorientierten Ansätzen zu erlassen, nach denen die Sicherheit bei Abweichungen von Normen und Empfehlungen nachzuweisen sei.