Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten

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Artikel 62b

• Es sei explizit zu regeln, was „relevant“ sei.

• Die Kostenregelung sei zusammen mit den betroffenen Flugplätzen zu treffen.

Artikel 63

• Die Meldepflicht sei auch für temporäre Bauten und Anlagen sowie in Bezug auf den Sicherheitszonenplan vorzusehen.

• Das BAZL müsse den kantonalen Meldestellen diejenigen Dokumente zustellen, welche es direkt erhalten habe.

• Die Aufgabe der formellen Prüfung der Projektunterlagen sei den Flugplatzhaltern zu übertragen; der Kanton sei mit der neu vorgesehenen, formellen Prüfung überfordert.

Artikel 66

• Es wird bezweifelt, ob die Kantone weiterhin genügend über die Projekte informiert sein würden.

• Es sei unklar, ob die Meldungen immer noch durch die Kantone geprüft und dann dem BAZL zum Entscheid zugestellt würden.

• Die Begriffe in Absatz 3 seien zu präzisieren.

Artikel 66a

• Die Einzelheiten der Vermessung (z.B. Periodizität) seien in der VIL zu regeln. Die Regelungstiefe sei ungenügend.

Artikel 70

• Die Kostentragung durch die Flugplatzhalter bzw. Eigentümer wird abgelehnt. Für Kantone könnten dadurch enorme Kosten entstehen.

Artikel 74b

• Die Zertifizierung sei auf Flugplätze mit Linienverkehr zu beschränken (Abs. 1). Die Verwendung der Begriffe sei zudem unklar.

• Es sei unklar, wer Bewilligungsinstanz von Bauten und Anlagen sei, die indirekt (z.B. durch Licht, Strahlung) die Luftfahrt beeinträchtigten (Absatz 3).

5. Bemerkungen zur Flugplatzleiterverordnung

Die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer ist mit dem Entwurf einverstanden.

• Die Verankerung des Flugplatzleiterpflichtenhefts in der Gesetzgebung wird teils ex-

plizit begrüsst. Die Kritiker bringen vor, die Artikel betreffend Flugplatzleiter in der Änderung der VIL seien in die Flugplatzleiterverordnung zu integrieren; die VIL solle lediglich eine Delegationsnorm enthalten.

• Die Stellvertretung sei explizit zu erwähnen, namentlich in den Artikel 1 und 5-9.

• Es sei verschiedenen Begriffen eine Definition zu geben, namentlich dem „Flugbe-

trieb“ gemäss Artikel 2 und den „Öffnungszeiten“ gemäss Artikel 5.

• Betreffend Artikel 3 sei unklar, um welche Meldungen es gehe und ob der Artikel ins-

gesamt verstanden würde.

• Die Rollen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Flugplatzhalter und –leiter seien

zu klären, namentlich Artikel 4 betreffend.