Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten

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• Es sei die Policy des BAZL zum Compliance Management auf SIAA-Flughäfen

zu übernehmen.

• Die heute bestehende Möglichkeit der Ausnahmebewilligung sei beizubehalten.

Artikel 3b Abs. 2bis

• Die Notwendigkeit der Regelung wird einerseits bestritten, andererseits wird eine

Ausdehnung des Zutrittsrechts für Skyguide verlangt.

• Es sei eine vorgängige Ankündigung des Zutritts mit angemessener Frist vorzu-

sehen. Der Zutritt müsse „überall“ möglich sein.

• Absatz 2 sei mit einer Anhörung des Infrastrukturbetreibers und dem subsidiären

Erlass einer Verfügung zu ergänzen.

Artikel 8a

• AMIE-Säulen seien keine Infrastruktur.

• Der Entscheid über die Installation einer Station zur Flugvorbereitung sei den

Flugplatzhaltern zu überlassen.

• Das Home-Briefing müsse möglich bleiben.

• Der Diversität der Flugplätze müsse bei der Anwendung der Regelung Rech-

nung getragen werden.

• Zumindest die Kosten für die Station selbst sowie für deren Unterhalt seien (zu-

mindest auf den kleinen Flugplätzen) nicht den Flugplatzhaltern aufzuerlegen. Die Kosten seien zudem ungenügend definiert und rein vertraglich zu regeln.

Artikel 9a

• Die Regel gehe zu weit, weil damit jedes Dokument herausverlangt werden kön-

ne. Die Lieferpflicht sei auf diejenigen Daten zu beschränken, welche für die zwingende Aufsichtstätigkeit notwendig sei.

• Die Lieferpflicht müsse verhältnismässig sein und sich ausschliesslich auf Daten

beziehen, welche originär bei den Flugplatzbetreibern entstünden. Das Beschaffen anderer Daten sei diesen zu entschädigen.

• Auch die Daten des BAZL hätten die nötige Qualität aufzuweisen.

Artikel 15 Abs. 2

• Das allgemeine Verlängern der Frist von 10 Arbeitstagen auf 30 Tage wird als

ungerechtfertigt angesehen und abgelehnt. Es sei eine Frist von 10 bzw. 20 Tagen vorzusehen.

Artikel 23a

• Den unterschiedlichen Arten von Flugplätzen müsse bei der Anwendung der

Regelung Rechnung getragen werden. Nicht die Konzession sondern die Art des Verkehrs müsse für die Zertifizierungspflicht massgebend sein. Die ICAO beziehe sich auf Linienverkehr bzw. regelmässigen Verkehr.

• Die Zertifizierung müsse sich inhaltlich auf den gesamten Flugplatzbetrieb be-

ziehen, namentlich auch auf eine Flight Information Zone.

• Der Nachweis der Rechtskonformität sei überflüssig; es ginge nur um eine Ge-

nehmigungspflicht.

• Den Unterschieden zwischen den Flugplätzen hinsichtlich der finanziellen Aus-

wirkungen einer Aktualisierung von Flugplatzhandbuch und Sicherheitsmanagement-System (SMS) sei bei deren Gültigkeitsdauer Rechnung zu tragen.

• Aktualisierungen von SMS und Flugplatzhandbuch hätten im Einvernehmen mit

dem BAZL zu erfolgen.