Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/64: 06.458 Pa.Iv. Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative · 12 Seiten

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Kommission jedoch nicht den gleichen Fehler machen wollte wie bei der allgemeinen Volksinitiative, hat sie sich auch mit der gesetzlichen Umsetzung dieses Vorschlags auseinandergesetzt. Um den Vorschlag umzusetzen, wären Anpassungen im Parlamentsgesetz und im Bundesgesetz über die politischen Rechte notwendig gewesen. Dabei zeigt sich, dass nicht so ausgeprägt, aber doch ähnlich wie bei der allgemeinen Volksinitiative, die Behörden mehr Optionen bei der Behandlung von Volksinitiativen erhalten hätten. Dies hätte zu Verzögerungen bei der Behandlung von Volksinitiativen führen können.

Der Vorschlag mag aus Sicht der Effizienz und allenfalls auch aus Sicht der Abstimmenden interessant sein, für Initiantinnen und Initianten bringt er jedoch eindeutig eine Verschlechterung ihrer bisherigen Situation: Sie müssen damit rechnen, dass ihr Anliegen einem anderen gegenüber gestellt wird. Dadurch wird auch der Handlungsspielraum der Initianten und Initiantinnen eingeschränkt, mit dem Parlament Gegenentwürfe auszuhandeln. Die Kommission sprach sich deshalb mit 11:4 Stimmen bei 9 Enthaltungen gegen diesen Vorschlag aus.

Eine Minderheit von vier Kommissionsmitgliedern begrüsst hingegen diesen Vorschlag, weil er einen Effizienzgewinn im Abstimmungsverfahren bringen würde. Die Stimmberechtigten würden so die Alternativen zum gleichen Zeitpunkt auf dem Tisch haben.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung

Bei Einführung der allgemeinen Volksinitiative in einem separaten Artikel 139a wurde in Artikel 139 ausschliesslich die formulierte Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung geregelt. Die im Gegensatz zur allgemeinen Volksinitiative viel weniger regelungsdichte Initiative in der Form der allgemeinen Anregung kann nun wieder in diesen Artikel integriert werden, so dass auch der Artikeltitel wieder allgemein gefasst werden kann.

In Absatz 1 werden die Rahmenbedingungen (Unterschriftenzahl und Fristen) für beide Initiativformen festgehalten. Absatz 2 nennt die beiden möglichen Initiativformen. Absatz 3 regelt die Voraussetzungen für die Gültigkeit. Absatz 4 nimmt die alte Formulierung bezüglich des Vorgehens bei einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung wieder auf. Absatz 5 regelt das Vorgehen bei einer Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Das Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf wird nicht wie in der Verfassung von 1999 in diesen Artikel integriert, sondern der Übersicht halber gemäss der Verfassungsänderung vom 4. Oktober 2002 in einem separaten Artikel festgehalten (vgl. Kommentar zu Art. 139b).

Art. 139a

Da auf die allgemeine Volksinitiative verzichtet wird, muss dieser Artikel aufgehoben werden.