Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/64: 06.458 Pa.Iv. Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative · 12 Seiten

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Die SPK des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 30. Oktober 2006 mit 7:3 Stimmen der Schwesterkommission ihre Zustimmung zur Ausarbeitung dieser Vorlage erteilt.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausführungsgesetzgebung zur Regelung des Verfahrens bei der allgemeinen Volksinitiative ist kompliziert, unübersichtlich und somit nicht bürgerfreundlich. Sie widerspricht einem wichtigen Prinzip bei der Ausgestaltung des Systems der direkten Demokratie: Direktdemokratische Instrumente müssen einfach und transparent ausgestaltet sein. Die Transparenz ist hier jedoch insbesondere durch den Ermessensspielraum des Parlamentes eingeschränkt: Ist eine allgemeine Volksinitiative einmal eingereicht, so stehen der Bundesversammlung mehrere Optionen im Umgang mit dieser Initiative offen, so dass die Initianten wenig Erwartungssicherheit haben, was mit ihrem Anliegen geschehen wird. Hinzu kommt die Dauer, welche die je nach Fall sehr komplizierten Verfahren in Anspruch nehmen: Gemäss den im Entwurf des Bundesrates vorgesehenen Fristen dauert es mehr als sieben Jahre vom Zeitpunkt der Einreichung einer Initiative bis zur Verabschiedung des Umsetzungserlasses durch die Bundesversammlung; nicht eingeschlossen eine weitere Verlängerungsmöglichkeit im Falle des Vorliegens besonders komplexer Sachverhalte. Diese lange Dauer widerspricht allen Bemühungen früherer Reformen, mit welchen man die direktdemokratischen Prozesse im Interesse der Initianten und Stimmbürger zu verkürzen versuchte.

Wer für übersichtliche und verständliche Verfahren im Umgang mit Volksrechten ist, kann deshalb dieser Ausführungsgesetzgebung nicht zustimmen. Eine Möglichkeit bestünde nun darin, die Ausführungsgesetzgebung zu vereinfachen und für gewisse Konstellationen keine Regelung vorzusehen – sowie dies zum Teil bisher bezüglich der Initiative in der Form der allgemeinen Anregung der Fall ist. Allerdings ist es problematisch, im sensiblen Bereich der Volksrechte nicht für alle Anwendungsfälle Regelungen vorzusehen, und dann das Vorgehen erst im konkreten Fall zu bestimmen. Das Risiko eines willkürlichen Umgangs mit Volksrechten sollte nicht in Kauf genommen werden. Kommt hinzu, dass im Fall der allgemeinen Volksinitiative kaum voraussehbar ist, wie denn der „Standardfall“ aussehen würde, für den man eine Lösung vorsehen könnte. Gerade weil es für die Bundesversammlung so viele Möglichkeiten gibt, die je nach Ausgangslage alle Sinn machen können, muss man für alle Fälle die Vorgehensweise regeln.

Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, die komplizierte Ausführungsgesetzgebung „durchzuwinken“ in der – wohl berechtigten – Erwartung, dass die Unattraktivität des Instruments der allgemeinen Volksinitiative erkannt wird und niemand davon Gebrauch macht. Dies scheint der Kommission jedoch nicht ein ehrliches Vorgehen. Die Bundesversammlung sollte zu ihren Lernprozessen stehen und den Stimmberechtigten den Verzicht auf dieses neue Instrument vorschlagen. Zudem müsste dennoch damit gerechnet werden, dass das Instrument einmal zur Anwendung gelangen könnte. In diesem Fall wäre zu befürchten, dass die mit dem Instrument verknüpften Erwartungen nicht erfüllt