Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/64: 06.458 Pa.Iv. Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative · 12 Seiten

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würden und dass die Glaubwürdigkeit der politischen Institutionen wegen der bei der Behandlung der Initiative auftretenden Probleme geschwächt würde.

Es wird hier deshalb vorgeschlagen, die Bestimmungen betreffend die allgemeine Volksinitiative wieder aus der Verfassung zu streichen. Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 27. August 2007 mit 23:0 Stimmen bei einer Enthaltung dem beiliegenden Bundesbeschluss zugestimmt.

2.2 Weitere von der Kommission geprüfte Fragen

2.2.1 Abschaffung der Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung?

Die Kommission hat sich die Frage gestellt, ob nicht nur die Bestimmungen betreffend die allgemeine Volksinitiative, sondern auch die Bestimmungen betreffend die Initiative in Form der allgemeinen Anregung aus der Verfassung zu streichen seien. Die Kommission hat diese Frage mit „Nein“ beantwortet und mit 15:7 Stimmen beschlossen, auf einen entsprechenden Vorschlag nicht einzutreten. Die Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ist einfacher zu handhaben als die allgemeine Volksinitiative. So kann die Initiative in der Form der allgemeinen Anregung nicht auf Gesetzesebene einwirken. Die Bundesversammlung hat zudem nicht die Möglichkeit, einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung einen Gegenentwurf gegenüberzustellen. Die Bundesversammlung hat somit viel weniger Optionen als bei der Behandlung einer allgemeinen Volksinitiative. Damit ist auch die Gefahr geringer, dass die Behandlung der Volksinitiative über Gebühr lange hinausgezögert wird.

Die Kommission erachtet es deshalb nicht als opportun, Volk und Ständen vorzuschlagen, dieses Instrument, welches doch immerhin schon zehnmal benutzt worden ist, abzuschaffen. Mit dieser Vorlage soll lediglich der „Status quo ante“ wiederhergestellt werden, also der Zustand vor der verfassungsmässigen Verankerung der allgemeinen Volksinitiative.

Eine Minderheit von vier Mitgliedern erachtet es jedoch nicht als sinnvoll, das Instrument der Initiative in der Form der allgemeinen Anregung beizubehalten. Auch bei der Initiative in der Form der allgemeinen Anregung würden die Initiantinnen und Initianten „die Katze im Sack kaufen“, indem die Art der Umsetzung ihres Anliegens sehr ungewiss sei. Zudem gebe es auch bei der Behandlung von Volksinitiativen in Form der allgemeinen Anregung Verfahrensfragen, die entweder unbefriedigend oder gar nicht gelöst seien.

2.2.2 Gegenüberstellung von zwei Initiativen zum gleichen Gegenstand?

Im Weiteren lag ein Vorschlag auf dem Tisch der Kommission, wonach zwei einander rechtlich unmittelbar widersprechende Volksinitiativen zum selben Gegenstand in der Volksabstimmung einander nach dem Verfahren von Initiative und Gegenentwurf gegenübergestellt werden können. Ein Gegenentwurf der Bundesversammlung wäre in diesem Fall ausgeschlossen.

Der Vorschlag versprach einen gewissen Effizienzgewinn, indem die Bürgerinnen und Bürger sich am selben Termin zum gleichen Thema äussern können. Da die