Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/64: 06.458 Pa.Iv. Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative · 12 Seiten

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Art. 139b Abs. 1

Mit Einführung der allgemeinen Volksinitiative wurde das Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf in einem separaten Artikel geregelt, da es sich nun auf in zwei separaten Artikeln geregelte Initiativformen bezog. Dieser eigene Artikel für die Regelung dieses Verfahrens soll beibehalten werden, weil auch die 2002 beschlossene Neuerung bezüglich des Vorgehens bei Auseinanderklaffen von Volks- und Ständemehr beibehalten werden soll (Absatz 3). Eine Integration dieser Bestimmungen in Artikel 139 wäre der Lesbarkeit nicht dienlich.

Die Stimmberechtigten können gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf abstimmen. Da die allgemeine Volksinitiative wegfällt, stehen von der Bundesversammlung ausgearbeitete Umsetzungen hier nicht mehr zur Diskussion. Absatz 1 muss entsprechend angepasst werden.

Art. 140 Abs. 2 Bst. abis und b

Artikel 140 Absatz 2 regelt, welche Gegenstände obligatorisch dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden müssen. Hier muss die Bestimmung in Buchstabe abis aufgehoben werden, wonach Gesetzesentwürfe mit Gegenvorschlag zur Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative dem Volk zur Abstimmung hätten unterbreitet werden müssen. In Buchstabe b wird die allgemeine Volksinitiative durch die Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung ersetzt, welche dem Volk zur Abstimmung unterbreitet wird, falls die Bundesversammlung sie ablehnt.

Art. 156 Abs. 3 Bst. b und c

Artikel 156 Absatz 3 bildet die Verfassungsgrundlage für alle diejenigen Fälle, welche Ausnahmen vom Grundsatz des Erfordernisses übereinstimmender Beschlüsse beider Räte darstellen. Dazu gehören Beschlüsse der Räte über Gültigkeit oder Teilungültigkeit von Volksinitiativen (Bst.a, geregelt in Art. 98 Abs. 2 ParlG) sowie Beschlüsse der Räte bezüglich den Voranschlag oder einen Nachtrag (Bst. d, geregelt in Art. 94 ParlG). In Buchstabe b muss hier der Fall der Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative durch den Fall der Umsetzung einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung ersetzt werden (geregelt in Art. 104 Abs. 3 ParlG).

Gesetzlich (noch) nicht geregelt ist der eher unwahrscheinliche Fall der Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung (Bst. c). Für diesen eher unwahrscheinlichen und sicher zeitintensiven Fall kann im Bedarfsfall auch eine ad-hoc-Regelung vorgesehen werden. Buchstabe c wurde zwar mit dem Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002 beschlossen, jedoch noch nicht in Kraft gesetzt. Würde er nicht in den hier vorliegenden Bundesbeschluss integriert, so müsste er noch mit einem speziellen Bundesbeschluss in Kraft gesetzt werden.

Art. 189 Abs. 1bis

Bei Einführung der allgemeinen Volksinitiative wurde eine Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gegen die Umsetzung durch die Bundesversammlung vorgesehen. Diese Beschwerdemöglichkeit muss aufgehoben werden.