Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/64: 06.458 Pa.Iv. Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative · 12 Seiten
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ausarbeiten. Hier sind insbesondere auch die verschiedenen Fristen zu beachten, die je nach Fall zur Anwendung gelangen.
c. die unterschiedlichen Mehrheitserfordernisse: In der Volksabstimmung ist je nach Rechtsstufe des Umsetzungserlasses das einfache oder doppelte Mehr erforderlich. Hier erwies sich zum Beispiel die Regelung betreffend die Formulierung der Referendumsklausel als besonders knifflig, insbesondere wenn die Umsetzung sowohl auf der Verfassungs- als auch auf der Gesetzesstufe erfolgt.
d. die bundesgerichtliche Überprüfung erfordert die Regelung weiterer Verfahrensschritte: Hier mussten nicht nur Änderungen im Bundesgerichtsgesetz vorgenommen werden, sondern auch im Parlamentsgesetz mussten Regelungen für den (bisher nicht vorgesehenen) Umgang der Bundesversammlung mit dem Bundesgericht in Beschwerdefällen vorgesehen werden.
Um für alle möglichen Fälle Lösungen vorzusehen, mussten zahlreiche Änderungen und Ergänzungen im Bundesgesetz über die politischen Rechte, im Parlamentsgesetz und im Bundesgerichtsgesetz vorgenommen werden. Eine Problematik bestand insbesondere auch in der Festlegung der Behandlungsfristen: Hier hätte eine Möglichkeit darin bestanden, eine integrale Frist für die Behandlung vorzusehen. In der Praxis wäre dies aber schwierig umzusetzen gewesen: Es hätten verlässliche Zeitplanungen mit vielen Unbekannten vorgenommen werden müssen. Es wurden deshalb für die einzelnen Verfahrensschritte Teilfristen festgelegt.
In der Vernehmlassung haben denn auch verschiedene Teilnehmer auf die sich an der Grenze zum Erträglichen befindende Komplexität der Vorlage hingewiesen, wobei sie jedoch weitgehend die verfassungsrechtlichen Vorgaben anerkannten.
Die SPK des Nationalrates kam bei der Prüfung der Vorlage jedoch zum Schluss, dass deren Komplexität zu hoch sei, und beantragte dem Rat mit 13:11 Stimmen bei einer Enthaltung Nichteintreten. Der Rat folgte diesem Nichteintretensantrag am 19. Dezember 2006 mit 136:13 Stimmen (Amtl. Bull. N 2006 1979). Die Mehrheit war mit ihrer Argumentation erfolgreich, dass mit dieser komplizierten Umsetzungsgesetzgebung dem System der Volksrechte kein Dienst erwiesen werde. Die Minderheit appelierte an den Respekt vor dem deutlichen Entscheid des Volkes und der Stände im Feburar 2003.
Auf Antrag seiner Kommission beschloss auch der Ständerat am 19. März 2007 mit 24:13 Stimmen, auf die Vorlage nicht einzutreten (Amtl. Bull. S 2007 220).
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Als die SPK des Nationalrates sich gegen Eintreten auf die Ausführungsgesetzung zur allgemeinen Volksinitiative aussprach, so musste sie konsequenterweise die nötigen Schritte in die Wege leiten, damit Volk und Stände auf ihren Entscheid zur Einführung der allgemeinen Volksinitiative zurückkommen können. Die Kommission hat daher an ihrer Sitzung vom 15. September 2006 mit 21:0 Stimmen bei drei Enthaltungen beschlossen, eine Verfassungsänderung auszuarbeiten, welche die Einführung der allgemeinen Volksinitiative rückgängig macht.