Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/64: 06.458 Pa.Iv. Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative · 12 Seiten

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Im Ständerat war die Einführung der allgemeinen Volksinitiative unbestritten. Diskutiert wurde nur über Fragen der Ausgestaltung wie die Höhe der Unterschriftenzahlen und die Dauer der Fristen (Amtl.Bull. S 2001 484). Im Nationalrat hingegen wurde mit einem Minderheitsantrag beantragt, auf die Einführung des Instruments zu verzichten. Der Vertreter der Minderheit vertrat die Ansicht, das Instrument sei „weder Fisch noch Vogel“. Indem die Initianten die Ausgestaltung ihres Anliegens weitgehend in die Hände des Parlamentes legen müssten, stelle die allgemeine Volksinitiative kein attraktives Instrument dar. Das Instrument erfülle denn auch in keiner Weise die für direktdemokratische Instrumente wichtigen Gebote der Klarheit und der Einfachheit (Amtl. Bull. N 2002 412). Der Rat sprach sich jedoch mit 99:46 Stimmen gegen diesen Minderheitsantrag und für die Einführung der allgemeinen Volksinitiative aus.

Bei einer Stimmbeteiligung von nur 29 Prozent haben Volk und Stände am

9. Feburar 2003 den Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002 über die Änderung der Volksrechte (AS 2003 1949), welcher als ein wesentliches Element die Einführung der allgemeinen Volksinitiative enthielt, deutlich angenommen. Das Volk stimmte der Vorlage mit 934'005 Ja gegen 393'638 Nein zu. Die Vorlage wurde auch von allen Ständen angenommen (BBl 2003 3111).

Diejenigen Verfassungsbestimmungen dieser Reform, welche nicht näherer Ausführungsnormen bedurften, wurden von den eidgenössischen Räten auf den 1. August 2003 in Kraft gesetzt (AS 2003 1953).

1.2 Die Vorlage zur Einführung der allgemeinen Volksinitiative

Die allgemeine Volksinitiative gehörte nicht zu denjenigen Bestimmungen, welche bereits in Kraft gesetzt werden konnten. Die Verfahren zur Behandlung einer allgemeinen Volksinitiative müssen zuerst im Gesetz geregelt werden. Mit Botschaft vom 31. Mai 2006 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament den Entwurf für diese Ausführungsgesetzgebung (06.053, BBl 2006 5261).

Auf Gesetzesstufe mussten einige Verfahrensprobleme von grosser Komplexität gelöst werden.

Insbesondere die folgenden Gegebenheiten haben zur grossen Komplexität der Vorlage beigetragen:

a. das Zweikammerparlament: Bei der Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative müssen sich die beiden Kammern einigen und Nullentscheide vermeiden. Die vorgeschlagene Lösung, wonach bei einem Scheitern der Umsetzung in den Schlussabstimmungen die Ergebnisse der beiden letzten Beratungen in den Räten in der Volksabstimmung einander gegenübergestellt werden, ist nicht unumstritten. Dabei muss noch bedacht werden, dass die Umsetzung bereits in den Gesamtabstimmungen scheitern kann. In diesem Fall liegen jedoch noch keine integralen, abstimmungstauglichen Erlasse vor.

b. die Möglichkeit des Gegenentwurfs: Das Parlament kann, falls es der Initiative zustimmt, neben dem Umsetzungserlass einen Gegenentwurf