Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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Die Zweckbindung der Einnahmen aus Bussengeldern für die Erhöhung der Verkehrssicherheit hätte den Vorteil, dass mit einer Intensivierung der Kontrollen bei den sicherheitsrelevanten Fehlverhalten und Gefahrenstellen die Verkehrssicherheit doppelt verbessert würde: einerseits weil die Verstösse gegen Vorschriften zurückgehen, was gerade bei Geschwindigkeits- und Alkoholkontrollen inner- und ausserorts sehr stark zum Rückgang der Unfallzahlen beiträgt; andererseits weil die aufgrund der Zunahme der Kontrollen generierten Mittel wiederum für die Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit eingesetzt würden. Die Zweckbindung dürfte die Akzeptanz der Kontrollen bei den Verkehrsteilnehmenden eher verbessern, da der Vorwurf, mit den Kontrollen sollten vor allem die Staatseinnahmen erhöht werden, entkräftet werden könnte.
Auch mit der Einführung der vorgeschlagenen Zweckbestimmung im SVG werden weiterhin die Kantone entscheiden, welche Verkehrssicherheitsprojekte und -aufgaben mit den Busseneinnahmen finanziert werden. Die Vorgabe an die Kantone lautet, dass sie mindestens 50 % der Busseneinnahmen für die Verkehrssicherheit reinvestieren.
Ausgehend von einem geschätzten schweizerischen Bussenvolumen von rund 400 Mio. Franken ergeben sich bei einer fünfzigprozentigen Zweckbindung Mittel in der Höhe von rund 200 Mio. Franken für die Verkehrssicherheit.
Zwei parlamentarische Vorstösse3 verlangen die Aufnahme einer Bestimmung ins Strassenverkehrsgesetz, wonach die Hälfte der Erträge aus den Verkehrsbussen für die Verkehrssicherheit einzusetzen ist. Beide Vorstösse verlangen übereinstimmend den Einsatz dieser Erträge für die Sensibilisierung, die Erziehung und Weiterbildung sowie für die Verbesserung der Infrastruktur. Einer der Vorstösse verlangt zudem, dass die Gelder auch für Kontroll- und Überwachungssysteme eingesetzt werden.
Noch mehr als beim Zuschlag auf der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungsprämie kommt bei dieser Finanzierungsart das Verursacherprinzip zur Geltung, denn wer wegen verkehrsgefährdenden Widerhandlungen gebüsst wird, leistet mit der Bezahlung der Busse einen Beitrag an die Verkehrssicherheit.
Allerdings stellt die Zweckbindung der Busseneinnahmen einen Eingriff in die kantonale und kommunale Finanzhoheit dar und es ist davon auszugehen, dass die für die Verkehrssicherheit eingesetzten Mittel andernorts fehlen werden. Die Kantone und Gemeinden müssten entweder auf andere Aufgaben verzichten oder sich die für die Erfüllung anderer Aufgaben notwendigen Mittel anderweitig beschaffen. Ausserdem entstünde ein Widerspruch zu Artikel 374 des Strafgesetzbuches4, wonach die Kantone über die verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen. Für den Bundesrat steht diese Finanzierungsvariante deshalb nicht im Vordergrund. Trotz der Bedenken gegenüber der Zweckbindung sollen die Kantone und allen anderen Vernehmlassungsadressaten zu dieser Fi-
306.3529 Motion Giezendanner vom 5.10.2006 - Sicherheitsgerechte Verwendung von Bussengeldern;
http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20063529
06.3608 Motion Teuscher vom 6.10.2006 - Bussengelder für die Verkehrssicherheit;
http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20063608