Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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nanzierungsart im Vernehmlassungsverfahren Stellung nehmen können. Gerade angesichts der hängigen, in die gleiche Richtung zielenden parlamentarischen Vorstösse ist eine Rückmeldung der Kantonsregierungen ans Parlament sehr wichtig.
2.3.3 Zweckbindung des Anteils der Kantone aus der Spezialfinanzierung Stras-
senverkehr
Infrastrukturmassnahmen auf Nationalstrassen werden seit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) am 1. Januar 2008 zu 100 % aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr (SFSV), d.h. aus dem zweckgebundenen Anteil der Mineralölsteuer sowie der Autobahnvignette finanziert. Für die Hauptstrassen erhalten die Kantone aus der SFSV jährliche Globalbeiträge im Umfang von etwa 160 Mio. Franken und für allgemeine Strassenbelange 10 % des gesamten Erlöses der SFSV. Diese Mittel sind grundsätzlich zweckgebunden, d.h. für allgemeine Strassenbelange einzusetzen. Somit verfügen die Kantone über Bundesmittel, welche es ihnen erlauben, Infrastrukturmassnahmen zur Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit auf Kantons- und Gemeindestrassen zu finanzieren.
Es stellt sich aber die Frage, wie weit es verursachergerecht und zweckmässig wäre, sie auf eine bestimmte Quote zu Gunsten der Verkehrssicherheit zu verpflichten. Nach Prüfung dieser Frage besteht die klare Ansicht, dass die Kantone hier in ihrem Handlungsspielraum nicht eingeschränkt werden und weiterhin die volle Freiheit bei der Mittelverwendung haben sollen, da die infrastrukturseitige Ausgangslage von Kanton zu Kanton verschieden ist und diese Finanzierungsart dem Verursacherprinzip zu wenig Rechnung trägt. Zudem würde der Bund damit in die Aufgabenteilung nach NFA eingreifen.
Aus diesem Grund wird hier keine Rechtsänderung im Sinne einer Verpflichtung der Kantone vorgeschlagen, eine bestimmte Quote für Verkehrssicherheitsmassnahmen einzusetzen. Die Kantone sind aber aufgrund des geltenden Rechts befugt und dazu aufgerufen, bezüglich der Kantons- und übrigen Strassen aus dem ihnen zufallenden Anteil nach eigenem Ermessen Verkehrssicherheitsprojekte zu finanzieren. Welcher Anteil an den Infrastrukturmassnahmen von Via sicura damit abgedeckt werden wird, kann nicht beziffert werden, weil die Kantone den Verteilschlüssel selber festlegen.
3 Varianten für die Umsetzung von Via sicura
Unter Beachtung der vom Bundesrat formulierten Zielsetzung für Via sicura („die Anzahl der im Strassenverkehr getöteten oder schwer verletzten Personen innerhalb von zehn Jahren signifikant zu senken“) werden drei Varianten zur Diskussion gestellt. Sie unterscheiden sich im Umfang der zusätzlichen Mittel, die den Kantonen und Gemeinden für die Umsetzung zur Verfügung gestellt werden sollen. Bei allen Varianten werden jene Massnahmen vorgeschlagen, die unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Mittel die grösste Wirkung erwarten lassen.