Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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Umsetzung der kostenintensiven Massnahmen (Polizeikontrollen, Verbesserung der Infrastruktur) zur Verfügung gestellt werden. Auch bezüglich Entscheidkompetenz der Kantone und die unterstützende Rolle des Bundes bei der Umsetzung gilt das bei Variante 3.2 Gesagte.
3.4 Reorganisation des Fonds für Verkehrssicherheit
Dem FVS werden in allen Varianten zusätzliche Aufgaben übertragen. Im Lichte der Ergebnisse der Vernehmlassung und des Berichts des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) vom 13. September 20065 wird deshalb zu prüfen sein, ob und wie die Organisation des FVS anzupassen sein wird.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19586
Art. 6a (neu) Grundsätze
Die Verpflichtung für die Eigentümer Bund, Kantone und Gemeinden, die Strassen so zu gestalten und auszurüsten, dass Unfälle möglichst ausgeschlossen sind bzw. möglichst geringe Folgen für Leib und Leben der am Unfall beteiligten Personen zeitigen, erfordert Optimierungen insbesondere in den folgenden Situationen:
- Die Verkehrsführung im Bereich von Bau- und Arbeitsstellen sind einerseits
gut sichtbar und einheitlich zu kennzeichnen, andererseits ist das Geschwindigkeitsniveau konsequent an die Gefährdungssituation anzupassen. Beide Massnahmen führen dazu, dass sich das Unfallpotenzial bei Baustellen reduziert und die Arbeitssicherheit im Strassenunterhalt erhöht wird (Abs. 1).
- Um Kollisionen mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu verhindern, sind
stark befahrene Strassen ausserorts - wo sinnvoll und zweckmässig - mit Hilfe von geeigneten Trennungselementen auszurüsten. Dabei wird darauf zu achten sein, dass der Zugang für Polizei und Rettungsdienste gewährleistet bleibt und keine neuen Gefahren für Rad Fahrende entstehen (Abs. 1).
- Innerorts sollen die Strassen entsprechend ihrem Zweck in verkehrs- bzw.
siedlungsorientierte Strassen mit unterschiedlichem Tempo-Regime unterteilt werden. Während auf verkehrsorientierten Strassen die Tempo-50-generell-Regel weiterhin gültig ist, sollen in siedlungsorientierten Strassen Tempo-30-, Begegnungs- und/oder Fussgängerzonen sowie Gebiete mit weiteren Massnahmen zur Verkehrsberuhigung vorherrschen. Ziel ist es, die Wohnquartiere zu beruhigen, ohne den Verkehrsfluss insgesamt zu beeinträchtigen (Abs. 1).
- Auf Autobahnen und Hauptverkehrsstrassen ist die Verkehrsführung zu opti-
mieren. Sie berücksichtigt insbesondere das Verkehrsvolumen und umfasst auch die Signalisation. Die optisch optimale Verkehrsführung trägt dazu bei, dass die Fahrzeugführerinnen und -führer ihre Geschwindigkeit automatisch an die Strassenverhältnisse anpassen (Abs. 2).
5BBl 2006 8233