Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll die Verkehrssicherheit generell erhöht werden, ohne dass die Haftung des Gemeinwesens für Schäden aus mangelhafter Anlage oder mangelhaftem Unterhalt von Strassen verschärft würde. Die Optimierung der Infrastruktur bedeutet nicht automatisch, dass sie im vorherigen Zustand mangelhaft im Sinne von Artikel 58 OR7 war.
Art. 6b (neu) Planung und Ausführung
Sämtliche Strassenbauprojekte sind mit einer einheitlichen, durch den Bund festgelegten Methode auf ihre Verkehrssicherheitsdefizite zu überprüfen. Diese Verkehrssicherheitsbeurteilung wird obligatorisch bei Neubau, Umbau und der Sanierung von Strassenbauprojekten durchgeführt und dient als Arbeits- und Entscheidgrundlage für die Bauherrschaften. Neue Verfahrensrechte werden dadurch nicht eingeräumt (Abs. 1 und 2)
Die Ausbildung von kompetenten Experten auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit (Sicherheitsbeauftragte) ist wichtig für eine sichere Strasseninfrastruktur. Die Ausbildung besteht aus Lehrgängen, Nachdiplomstudien und Weiterbildungskursen zur Verkehrssicherheit der Strasseninfrastruktur an Hochschulen und Fachhochschulen und soll mit einem Zertifikat als Abschluss versehen werden (Abs. 3).
Art. 6c (neu) Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen
Bereits heute werten die Kantone und Gemeinden die Unfallstatistik hinsichtlich Unfallschwerpunkte aus. Mit dem Managementsystem Strasse und Strassenverkehr (MISTRA) wird dies dank homogenerer Datenqualität und zahlreichen neu erfasster Parameter noch besser möglich sein. MISTRA wird auch Tools zur Verfügung stellen, die aus der Analyse von Unfallschwerpunkten Rückschlüsse auf Gefahrenstellen zulassen (Abs. 1).
Die Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen sind sukzessive zu sanieren. Ziel der Massnahme ist es, alle Gefahrenstellen und Unfallschwerpunkte des schweizerischen Strassennetzes zu eliminieren und die Neuentstehung weitgehend zu vermeiden (Abs. 2).
Art. 6d (neu) Unfallanalyse
Unfälle, die getötete oder schwer verletzte Personen zur Folge haben, sollen gezielt auf das Verkehrsverhalten, bauliche, technische und organisatorische Massnahmen sowie den Einsatz der Rettungskräfte analysiert und ausgewertet werden. Die Analyse erfolgt durch Sicherheitsbeauftragte, die jeder Strasseneigentümer in seinem Bereich zu ernennen hat (Art. 6b Abs. 3 E-SVG).
Art. 14 Fahreignung und Fahrkompetenz
Die einzige Neuerung in diesem ansonsten nur redaktionell angepassten Artikel ist die explizite Vorschrift, dass Motorfahrzeugführende auch charakterlich geeignet sein müssen (Abs. 2 Bst. d).
7 SR 220