Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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Art. 15a Abs. 1, 1bis (neu) und 2
Artikel 15a erfährt lediglich redaktionelle Anpassungen, die der neue Artikel 15c erforderlich macht.
Art. 15b (neu) Führerausweis mit beschränkter Gültigkeitsdauer
Auch Artikel 15b beinhaltet materiell nichts Neues.
Art. 15c (neu) Gültigkeitsdauer des Führerausweises
Der Führerausweis soll generell, d.h. unabhängig vom Alter des Inhabers oder der Inhaberin, nur noch befristet erteilt werden, und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom Nachweis der Fahreignung und der vorgeschriebenen Weiterbildung abhängig gemacht werden. Zwar können die Massnahmen „Obligatorische Weiterbildung“ und „periodischer Nachweis der Fahreignung“ auch ohne Befristung des Führerausweises realisiert werden. Der Vorteil der Befristung liegt aber darin, dass die Ausweisinhaber eigenverantwortlich dafür sorgen müssen, dass die Fahrberechtigung verlängert wird. Ohne Befristung müsste diese Aufgabe den kantonalen Zulassungsbehörden übertragen werden. Sie müssten im Aufgebotssystem überprüfen, ob die obligatorische Weiterbildung absolviert wurde und ob die erforderlichen Nachweise betreffend Fahreignung vorliegen. Im Nichterfüllungsfall müsste der Führerausweis entzogen werden.
Wir schlagen aber noch aus einem anderen Grund die grundsätzliche Befristung der Führerausweise vor: Zurzeit werden die Führerausweise für Personenwagen und Motorräder nur noch in vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Lebenszeit ausgestellt (Österreich, Belgien, Frankreich und Deutschland). In den übrigen Mitgliedstaaten ist die Gültigkeitsdauer befristet. Im Rahmen der Dritten Führerschein-Richtlinie9 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gültigkeitsdauer der Führerausweise für Personenwagen und Motorräder auf zehn Jahre zu befristen. Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer auf 15 Jahre verlängern. Der Führerausweis für Lastwagen und Busse soll 5 Jahre gültig sein. Mitgliedstaaten, die für Führer und Führerinnen von Personenwagen und Motorrädern regelmässige medizinische Kontrolluntersuchungen vorsehen, müssen beachten, dass eine neue Untersuchung nur zusammen mit der Erneuerung des Führerausweises verlangt werden darf. Lastwagen- und Busführende müssen sich bei jeder Erneuerung des Führerausweises untersuchen lassen. In der EU müssen diese neuen Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 angewendet werden.
Sollte die Schweiz also auf den Umtausch des Führerausweises auch bei grenzüberschreitendem Wohnsitzwechsel verzichten, wie dies in der EU und im EWR bereits praktiziert wird, würde der heute unbefristet gültige Führerausweis die Kontrolle der Fahreignung und der Weiterbildung zusätzlich erschweren. Wenn der Ausweis befristet wird, müssen sich die Inhaber und Inhaberinnen um die Verlängerung kümmern und die entsprechenden Nachweise erbringen ("Bringschuld"). Der Bundesrat wird eine adäquate Übergangsfrist vorsehen, denn auch die EU kennt für den Umtausch bereits erteilter unbefristeter Ausweise eine sehr
9 ABl L 403 vom 30.12.06, S. 18: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_403/l_40320061230de00180060.pdf