Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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Art. 14a (neu) Lernfahrausweis
Auch in Bezug auf die Zulassung zu Lernfahrten wird materiell nichts geändert.
Art. 15 Randtitel, Abs. 1, 3, 4 zweiter Satz und 5 zweiter Satz
Inhaberinnen und Inhaber des Führerausweises auf Probe sind noch selber in der Ausbildung (zweite Ausbildungsphase) und sollen deshalb nicht schon Lernfahrten begleiten können. Daher wird vorgeschlagen, dass Begleitpersonen zusätzlich zu den bisherigen Anforderungen (23-jährig und 3 Jahre im Besitz der entsprechenden Kategorie) die Probezeit erfolgreich bestanden haben müssen (Abs. 1).
In den Absätzen 3 und 4 erfolgt lediglich eine terminologische Anpassung an die Fahrlehrerverordnung.
Ein Weiterbildungsobligatorium wird im Rahmen der neuen Chauffeurzulassungsverordnung (CZV)8 ab 2009 für Personen eingeführt, die berufsmässig Personen oder Sachen mit schweren Motorfahrzeugen transportieren. Sie müssen sich innert 5 Jahren während 35 Stunden weiterbilden.
Neu sollen entsprechende Vorschriften auch für die übrigen Motorfahrzeugführenden zur Diskussion gestellt werden, allerdings in beschränkterem Umfang. Im Rahmen dieses Vernehmlassungsverfahrens geht es in einem ersten Schritt darum zu ermitteln, ob eine Weiterbildungspflicht auf Akzeptanz stösst und wenn ja, in welchem Umfang. Der Vorschlag lautet: alle Führerausweisinhaber, die nicht schon der Weiterbildungspflicht der CZV unterliegen, müssen sich alle 10 Jahre einen Tag lang theoretisch und praktisch weiterbilden.
Der Inhalt der Weiterbildungskurse und die Anforderungen an die Kursveranstaltenden sollen in einem späteren Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung der Verkehrszulassungsverordnung zur Diskussion gestellt werden. Angedacht ist Folgendes: Um eine gute Qualität zu gewährleisten, müssen die Weiterbildungskurse behördlich anerkannt sein. In theoretischen und praktischen Lektionen (auf einem abgesperrten Areal oder auf öffentlichen Strassen) sollen Themen der Verkehrssicherheit (z.B. Beeinträchtigung der Fahreignung durch Alkohol oder Arzneimittel) vermittelt und die Kenntnis der Verkehrsregeln aufgefrischt sowie deren Sinn verdeutlicht werden. Dabei soll auf die in den Weiterausbildungskursen für die Inhaber und Inhaberinnen des Führerausweises auf Probe vermittelten Inhalte aufgebaut werden.
Bei der Umsetzung kann auf die bestehende freiwillige Weiterbildung aufgebaut werden. Die vom schweizerischen Verkehrssicherheitsrat empfohlenen Kurse beinhalten die oben genannten Themen weitgehend und das Know-how für die Entwicklung von weiteren Kurselementen ist vorhanden. Ausserdem wird man auf die Erfahrungen mit der Zweiphasenausbildung zurückgreifen können.
Auch die Konferenz der europäischen Verkehrsminister hat sich in den letzten Jahren im Rahmen der Verkehrssicherheitskonferenzen in Verona wiederholt für eine periodische Weiterbildung ausgesprochen.
8 SR 741.521; AS 2007 3539; http://www.admin.ch/ch/d/as/2007/3539.pdf