Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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lange Übergangsfrist (bis 2033).

Die erstmalige Erteilung eines Führerausweises erfolgt in einer Alterskategorie, in der die Personen in aller Regel noch gesund sind. Das bisherige Verfahren mit Beibringung eines Sehtests und der Selbstdeklaration über den Gesundheitszustand (vgl. Anhang 4 VZV; SR 741.51) hat sich für nichtberufsmässige Fahrzeugführende bewährt und soll in dieser Form beibehalten werden. Nach geltendem Recht müssen sich diese Motorfahrzeugführer aber erst mit dem Erreichen des 70. Altersjahres wieder mit der Thematik der Fahreignung auseinandersetzen. Im Extremfall vergehen so 52 Jahre, ohne dass darüber jemals Rechenschaft abgelegt werden muss. Von besonderer Bedeutung ist das Sehvermögen. Motorfahrzeugführer und -führerinnen beziehen rund 90 % der wichtigen Informationen im Verkehrsablauf über die Augen. Beim Autofahren müssen daher alle Seh- und Wahrnehmungsfunktionen gut zusammenarbeiten, um eine optimale und ermüdungsfreie Leistung sicherzustellen. Tatsache ist aber, dass mit zunehmendem Alter die Sehschärfe nachlässt: 40-jährige Personen besitzen noch rund 90 % der Sehschärfe einer 20-jährigen Person. Bei 60-Jährigen beträgt der Verlust bereits 25 % und 80-Jährige verfügen durchschnittlich noch über die Hälfte ihrer ursprünglichen Sehschärfe10. Bei Nachtfahrten verschlimmert sich diese Situation zusätzlich: Die Sehschärfe verringert sich auf nur rund einen Zwanzigstel des Tageswertes. Hindernisse und Fussgänger werden daher wesentlich später wahrgenommen. Kommen noch schlechte Sichtverhältnisse (Regen, Nebel, Blendung) hinzu, führt eine ungenügende Sehleistung beinahe unvermeidlich zu gefährlichen Situationen. Daher sollte das Sehvermögen regelmässig von einer Fachperson kontrolliert werden. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber bisher auf die Eigenverantwortung der Motorfahrzeugführenden gesetzt. Das hat sich aber nicht bewährt. Bei einer vom Bundesamt für Strassen bereits vor einigen Jahren durchgeführten Untersuchung über die Sehschärfe von etwa 500 Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises erfüllten rund 10 % der Testpersonen nicht einmal die Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51), ca. 40 % lagen unter der Normsehschärfe von 1,0/1,0. Es darf angenommen werden, dass sich diese Sachlage in der Zwischenzeit nicht verbessert hat. Da in der Praxis nach einem Unfall kaum je das Sehvermögen untersucht wird, finden kaum Fälle mit eingeschränkten Sehvermögen Eingang in die Unfallstatistik. Zwischen mangelhaftem Sehvermögen und Unfallgefahr besteht aber offensichtlich eine Kausalität. Wir schlagen daher vor, dass der Behörde ab dem 40. Altersjahr regelmässig (bis zum 60. Altersjahr alle 10 Jahre, danach alle 5 Jahre; Variante: bis zum 70. Altersjahr alle 10 Jahre) ein Attest über das Sehvermögen eingereicht werden muss (Abs. 1 und 2). Zusätzlich soll jeweils auch eine Selbstdeklaration über den Gesundheitszustand beigebracht werden. Die systematische Überwachung der Fahreignung mit diesen einfachen, aber wirkungsvollen Massnahmen ist bis zum Erreichen des 70. Altersjahrs aus der Sicht der Verkehrssicherheit ausreichend (Abs. 2).

10 Universität Paderborn, Dr. Burkard Wördenweber, Wahrnehmung und Erzeugung von Licht, Abb. 1 und 26; vgl. ausführliche Dokumentation zum Thema unter http://www.l-lab.de/DE/DE.jsp