Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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Ab dem 70. Altersjahr soll wie bisher eine ärztliche Untersuchung aufzeigen, ob die Fahreignung noch in genügendem Ausmass vorhanden ist (Abs. 3). Diese Untersuchungen können durch verkehrsmedizinisch geschulte Medizinalpersonen durchgeführt werden. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich dabei um die behandelnden Ärzte oder Vertrauensärzte der Behörden handelt. Entscheidend sind die neuen Vorschriften betreffend Qualitätssicherung der Fahreignungsuntersuchung (vgl. Art. 25 Abs. 3 E-SVG).
Berufschauffeure und -chauffeusen müssen sich weiterhin vor der Erteilung des Lernfahrausweises bzw. vor dem Ablegen der Führerprüfung durch einen Vertrauensarzt der Behörde untersuchen lassen. Diese Untersuchung ist bis zum
50. Altersjahr alle 5 Jahre, danach alle 3 Jahre durchzuführen. Ab dem
70. Altersjahr wird nicht mehr unterschieden zwischen Personen, die berufsmässig Güter transportieren und solchen, die nichtberufsmässig Motorfahrzeuge lenken. Beide Personengruppen müssen sich wie heute im 2-Jahresrhythmus untersuchen lassen, ab dem 80. Altersjahr neu im Jahresrhythmus. Führerausweise, die zum Führen von Personentransportfahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz berechtigen, sollen neu mit dem Erreichen des
70. Altersjahres verfallen. Dies betrifft die Führerausweise der Kategorie D und der Unterkategorie D1. Die heutigen viel anforderungsreicheren Verkehrsverhältnisse erfordern einen höheren Schutz der Passagiere, die in Gesellschaftswagen oder Kleinbussen transportiert werden. Bereits kleine Fehler oder Unzulänglichkeiten des Chauffeurs oder der Chauffeuse können verheerende Auswirkungen haben.
Als Variante schlagen wir vor, die betroffenen Führerausweise mit dem
75. Altersjahr verfallen zu lassen. Dies aufgrund der zunehmenden Lebenserwartung bei guter Gesundheit und angesichts der aktuellen Bestrebungen, eine Flexibilisierung des Rentenalters zu ermöglichen.
Art. 15d (neu) Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz
Mit der systematischen Erhebung des Fahreignungszustandes wie oben beschrieben lassen sich noch nicht alle Fälle rechtzeitig erfassen. So können gestützt auf polizeiliche Beobachtungen, Unfälle, Widerhandlungen und weitere Erkenntnisse Abklärungen zwischen den Intervallen erforderlich sein.
- Alkoholabhängigkeit (Bst. a): Personen, die mit hohen Blut- oder Atemalkohol-
konzentrationen im Strassenverkehr festgestellt werden, müssen sich einer Fahreignungsuntersuchung unterziehen. Aus medizinischer Sicht erscheint die Untersuchung angezeigt bei Personen, die mit 1,6 Promille oder mehr ein Motorfahrzeug geführt haben. Bei so hohen Konzentrationen liegt eine Suchterkrankung nahe.
- Betäubungsmittelabhängigkeit (Bst. b): Die Abhängigkeit von Betäubungsmit-
teln lässt sich mit dem sicheren Führen von Motorfahrzeugen grundsätzlich nicht vereinbaren. Angesichts des oft grossen Abhängigkeitspotenzials bestimmter Substanzen (z.B. Kokain) rechtfertigt sich bereits bei der erstmaligen Feststellung eines Konsums eine Fahreignungsabklärung.
- Schwere Verkehrsregelverletzungen (Bst. c): Hier geht es um Widerhandlun-