Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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gen, die nicht mehr einfach fahrlässig, sondern grob fahrlässig oder gar vorsätzlich begangen werden wie Schikanestopps, illegale Rennen, extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen und Ähnliches. Im Zentrum der Untersuchung steht hier die Frage nach der charakterlichen Eignung.
- IV-Rentnerinnen und –Rentner (Bst. d und Art. 66a Abs. 1bis IVG): Je nach
Ausgestaltung einer Behinderung oder einer psychischen Beeinträchtigung kann auch die Fahreignung tangiert sein. Für körperlich behinderte Personen gibt es viele Möglichkeiten, die Fahreignung mittels Umbau von Fahrzeugen wieder herzustellen. Problematisch ist indessen eine Invalidität aus psychischen Gründen. In diesen Fällen soll untersucht werden, ob sich die psychische Erkrankung mit dem sicheren Führen von Motorfahrzeugen vereinbaren lässt. Wir schlagen daher vor, dass die kantonalen IV-Stellen Daten, die für die Beurteilung der Fahreignung und der Fahrkompetenz erforderlich sind, den Zulassungsbehörden bekannt geben dürfen. Bei einer entsprechenden Meldung sollen die Zulassungsbehörden die erforderlichen Abklärungen vornehmen. Das vorgeschlagene Melderecht der kantonalen IV-Stellen bedingt eine Anpassung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195911 über die Invalidenversicherung.
Zu keinen weiteren Abklärungen seitens der Zulassungsbehörden führen Meldungen über Personen, die keinen Führerausweis besitzen. In diesen Fällen sind die von den IV-Stellen erhaltenen Unterlagen umgehend zu vernichten (Art. 15d Abs. 2 E-SVG).
- Ärztliche Meldung (Bst. e und Art. 104 Abs. 3 E-SVG): Wie nach dem gelten-
den Recht sollen Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit haben, Personen der zuständigen Behörde zu melden, die ihnen als fahrungeeignet erscheinen. Von einer Meldepflicht sehen wir indes ab, da sie kaum durchzusetzen ist und sie das Verhältnis Arzt-Patient nachhaltig trüben könnte. Bei einer Meldepflicht könnte es vorkommen, dass Patienten Krankheiten gar nicht behandeln lassen, aus lauter Angst, der Arzt oder die Ärztin könnte eine Meldung an das Strassenverkehrsamt machen.
Die Massnahmen zur Sicherstellung der Fahreignung bilden eine Voraussetzung zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen. Eine ebenso wichtige Voraussetzung bildet die Fahrkompetenz. Dazu gehört das Theoriewissen über die Verkehrsregeln, die Bedeutung der Signale und Markierungen, aber auch die Fähigkeit, ein Motorfahrzeug ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmenden zu bewegen, Verkehrssituationen richtig zu interpretieren und angemessen darauf zu reagieren sowie Gefahrensituationen gar nicht entstehen zu lassen bzw. sie zu entschärfen.
Die geltenden Ausbildungsvorschriften auf Gesetzesstufe bedürfen keiner Änderung. Die Vorschriften betreffend den heute nicht vollumfänglich befriedigenden Verkehrskundeunterricht12 kann der Bundesrat auf Verordnungsstufe optimieren (Abs. 3).
11 SR 831.20
12 Art. 18 VZV (SR 741.51); http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_51/a18.html