Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

- 27 -

Art. 16a Abs. 1 Bst. b, 16b Abs. 1 Bst. b und 16c Abs. 1 Bst. b

Redaktionelle Anpassung an die beweissichere Atemprobe (Art. 55 Abs. 7 Bst. d)

Art. 16e (neu) Nachschulung bei Führerausweisentzug

Die vom Strassenverkehrsgesetz vorgesehenen Sanktionen (Strafe, Administrativmassnahme) für Verkehrsregelverletzungen genügen oft nicht, um die fehlbaren Lenker und Lenkerinnen zu verkehrsgerechtem Verhalten zu veranlassen. Die Statistik der Administrativmassnahmen zeigt, dass trotz der ausgesprochenen Sanktionen oft erneut gegen Strassenverkehrsvorschriften verstossen wird. Ausländische Studien haben gezeigt, dass mit gezielter Nachschulung fehlbare Fahrzeuglenkende positiv beeinflusst und so die Anzahl Rückfälle vermindert werden können. Laut einem Bericht über das EU-Projekt ANDREA13 können durch Nachschulungen von wiederholt verkehrsauffälligen (insbesondere alkoholauffälligen) Fahrzeuglenkenden 50 % der Rückfälle vermieden werden. Trotz Unfreiwilligkeit stossen diese Nachschulungen auf eine hohe Akzeptanz. In den meisten der in der Studie untersuchten Länder sind fast 90 % der Kursteilnehmenden der Meinung, der Kurs habe dazu beigetragen, dass sie in Zukunft Verkehrsdelikte vermeiden würden. Die Evaluation der bfu-Nachschulungskurse für wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenkende kam zu einem ähnlichen Resultat14. Ebenso weisen gemäss einer Evaluationsstudie des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg Alkoholersttäter und -täterinnen auch nach fünf Jahren eine signifikant tiefere Rückfallquote auf als Personen ohne Kursbesuch. Mit dem von diesem Amt angebotenen freiwilligen Kurs wird mehr als eine Halbierung der Rückfallquote erreicht.

Nach dem geltenden Recht können Fahrzeuglenkende nur dann zum Besuch einer Nachschulung verpflichtet werden, wenn sie wiederholt gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Für Alkoholauffällige werden zwar Kurse angeboten, jedoch nicht in allen Kantonen. Spezifische Nachschulungen für drogenauffällige Fahrzeuglenkende gibt es gar keine. Aber auch bei Personen, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben, ohne dass Alkohol oder Drogen im Spiel sind, liegt es im Ermessen der Behörde, ob eine Nachschulung angeordnet werden soll oder nicht.

Die heutige Situation bei den Nachschulungen vermag nicht mehr zu befriedigen. Mit der vorliegenden Revision sollen daher die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung einer obligatorischen Nachschulung geschaffen werden. Neben den alkohol- und drogenerstauffälligen Fahrzeuglenkenden sollen auch Personen eine Nachschulung besuchen müssen, die wiederholt verkehrsauffällig wurden und deshalb den Führerausweis für mindestens sechs Monate abgeben müssen.

Ziel aller Nachschulungskurse ist es, bei den Kursteilnehmenden eine Einstellungs- und Verhaltensänderung zu erreichen und so die Rückfallquoten signifikant zu reduzieren.

13 ANDREA: Analysis of driver rehabilitation programmes

14 Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, Evaluation der bfu-Nachschulungskurse für Alkoholauffällige im Rahmen der EU-Studie ANDREA, Bern 2003