Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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Anstatt die obligatorische Nachschulung einzuführen, könnte als Variante auch ein Modell gewählt werden, das den motivationalen Elementen stärker Rechnung trägt. Personen, denen der Führerausweis wegen wiederholt verkehrsgefährdenden Widerhandlungen für mindestens sechs Monate oder wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln entzogen wurde, wird der Ausweis für zusätzliche drei Monate entzogen. Diese drei zusätzlichen Monate kommen nicht zur Anwendung, wenn die betroffene Person eine von der kantonalen Behörde anerkannte Nachschulung besucht. Der Entscheid, eine Nachschulung zu besuchen, wird in diesem Modell nicht durch die Behörde, sondern durch die vom Ausweisentzug betroffene Person gefällt. Fachleute gehen davon aus, dass die Nachschulung eine stärkere Wirkung hat, wenn sie nicht systematisch angeordnet wird, sondern die Person die Wahl hat.
Art. 17a (neu) Einbau von Datenaufzeichnungsgeräten
Die Einführung einer generellen Ausrüstungspflicht wurde verworfen, weil aufgrund einer deutschen Studie die unfallverhütende Wirkung geringer als ursprünglich angenommen eingestuft werden muss. Dem geringen Potenzial zur Senkung der Zahl der Getöteten und Verletzten stünden zu hohe Kosten gegenüber (vgl. Antwort des Bundesrates auf einen parlamentarischen Vorstoss Humbel15).
Hingegen entfalten Datenaufzeichnungsgeräte eine spezialpräventive Wirkung, wenn mit dem Fahrzeug besonders exponierte Fahrten durchgeführt werden und es nicht dem Lenker gehört. In der Schweiz besteht daher die Pflicht zum Einbau in Fahrzeuge, die mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet sind, sowie in bestimmte Personentransportfahrzeuge16.
Da eine spezialpräventive Wirkung offenbar nur erzielt werden kann, wenn die Lenkerin oder der Lenker gegenüber Dritten Rechenschaft ablegen muss, könnte man sich diese Wirkung zu Nutze machen bei Personen, die in schwerer Weise oder wiederholt gegen die Geschwindigkeitsvorschriften verstossen haben. Nach dem Ablauf des Führerausweisentzugs unterstehen solche Personen heute praktisch keiner speziellen Überwachung, so dass die Gefahr von Rückfällen sehr hoch ist. Es rechtfertigt sich daher, diese gefährliche Personengruppe zum Schutz der Allgemeinheit, aber auch zu ihrem eigenen Schutz, während der Dauer der Rückfallsfristen (5 Jahre) durch die Behörden enger und systematischer zu kontrollieren.
Voraussetzung für die Anordnung dieser (Zusatz-)Massnahme ist die Verfügung eines Führerausweisentzugs von mindestens 12 Monaten nach Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe c SVG wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder nicht Anpassens der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse. Auch bei unbefristeten Entzügen, denen Geschwindigkeitsmissachtungen zu Grunde liegen (Art. 16b Abs. 2 Bst. e und f, 16c Abs. 2 Bst. d und 16d Abs. 1 Bst. c SVG), erfolgt die Wiedererteilung des Ausweises unter der Auflage, dass
15 05.3884 Postulat Humbel Näf Ruth vom 16.12.2005; Einbau von Crashrecordern in Fahrzeugen (http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20053884
16 Art. 102 Abs. 1 VTS (SR 741.41; http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_41/a102.html )