Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
- 29 -
während 5 Jahren nur Fahrzeuge geführt werden dürfen, die mit einem Datenaufzeichnungsgerät versehen sind (Abs. 1).
Zur Kontrolle, ob die betroffene Person tatsächlich nur Fahrzeuge führt, die mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sind, erfolgt ein entsprechender Eintrag in den Führerausweis. Die weiteren Ausführungsvorschriften (genaue Spezifikationen, periodische technische Kontrolle des Geräts etc.) sollen durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe festgelegt werden.
Wird ein Fahrzeug verwendet, das nicht mit einem Datenaufzeichnungsgerät versehen ist, so wird der Führerausweis auf angemessene Dauer entzogen (Art. 17a Abs. 3 E-SVG) und eine Busse ausgesprochen (Art. 99 Ziff. 9 E-SVG).
Art. 19 Abs. 1, 1bis (neu) und 2 erster Satz
Die Berechtigung für das Radfahren ist von der Schulpflicht zu trennen. Da das Eintrittsalter in die Schule in gewissen Kantonen gesenkt wird bzw. der Besuch des Kindergartens schon als Einschulung (Beginn der Schulpflicht) betrachtet wird, senkt sich auch das Alter, ab welchem diese Kinder Rad fahren dürfen. Im Interesse der Verkehrssicherheit und auf Antrag von Verkehrsinstruktoren, die in der Schule Verkehrsunterricht erteilen, soll neu ein einheitliches Mindestalter festgelegt werden, das vom Erreichen einer gewissen Reife abhängig ist. Aus Sicht der Entwicklungspsychologie erscheint es kaum sinnvoll und vertretbar, wenn Kinder vor Vollendung des 8. Altersjahrs unbegleitet auf allen öffentlichen Strassen Rad fahren dürfen. Die Anhebung des Mindestalters steht allerdings den Bemühungen entgegen, die Bewegung der Kinder zu fördern. Der Bundesrat wird deshalb auf Verordnungsstufe festlegen, wo auch jüngere Kinder ohne negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit Rad fahren dürfen (z.B. in Begegnungszonen, auf Radwegen, auf Strassen, die für den Motorfahrzeugverkehr gesperrt sind).
Das Mindestalter soll auch dann nicht gelten, wenn die Kinder in Begleitung einer erwachsenen Person sind. Die erwachsene Person trägt dann die Verantwortung für ein vorschriftsgemässes und sicheres Verhalten des Kindes im Strassenverkehr. Damit besteht auch die Möglichkeit, dass die Kinder das Radfahren und das korrekte Verkehrsverhalten erlernen können, bevor sie sich selbständig auf der Fahrbahn fortbewegen dürfen. Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, auch für das Rad fahren in Begleitung Erwachsener ein Mindestalter festzulegen und es auf bestimmte Strassenarten zu beschränken.
Aufgrund der positiven Formulierung der Gesetzesbestimmung ist der Satzbeginn in Absatz 2 entsprechend anzupassen.
Art. 21 Abs. 1 und 2 erster Satz
Die praktische Bedeutung von Fuhrwerken beschränkt sich heute weitgehend auf touristische Angebote in Stadt und Land. Dafür sind aber ausgebildete und im Verkehr erfahrene Führerinnen und Führer erforderlich. Das Erreichen eines Mindestalters von 16 Jahren erscheint als angemessen.
Art. 25 Abs. 2 Bst. i und 3 Bst. a und e sowie f und g (neu)
Absatz 2 Buchstabe i beinhaltet eine redaktionelle Anpassung an den neuen Ar-