Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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tikel 17a.

Absatz 3 Buchstabe a SVG verpflichtet den Bundesrat, Vorschriften aufzustellen über Mindestvoraussetzungen, denen Fahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen. Im geltenden Recht fehlt die Kompetenz, Anforderungen an die charakterliche Eignung17 aufstellen zu können. Diese Lücke soll geschlossen werden (Bst. a), um bei den Fahreignungsvoraussetzungen vollständige Transparenz und Nachvollziehbarkeit herzustellen.

Nach Schaffung der gesetzlichen Grundlagen wird der Bundesrat auch die Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und psychischen Voraussetzungen aktualisieren. Dabei wird er den neuesten Erkenntnissen aus der Verkehrsmedizin und der Verkehrspsychologie Rechnung tragen. Im Vordergrund steht die Tatsache, dass ab dem 70. Altersjahr gehäuft Altersdiabetes, Demenz-Erkrankungen18 (z.B. Alzheimer), Hirnschädigungen (z.B. Schlaganfälle), Augenerkrankungen mit nachlassendem Sehvermögen und Krankheiten mit Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates auftreten. Zudem wird auch zu regeln sein, wie zu verfahren ist, wenn die Mindestanforderungen nur teilweise erfüllt sind. Zwei Möglichkeiten stehen zur Verfügung: Kann das Mindestniveau der Anforderungen mit Hilfsmitteln erreicht werden (z.B. Korrektur der mangelnden Sehschärfe mittels einer Brille, Kontaktlinsen etc.), so wird zum Führerausweis die entsprechende Auflage verfügt. Stehen solche Hilfsmittel nicht zur Verfügung, ist zu prüfen, ob die mangelnde Fahreignung allenfalls mit der Einschränkung des Führerausweises (z.B. Verbot, Autobahnen zu befahren; Nachtfahrverbot; Bewilligung einer bestimmten Strecke etc.) kompensiert werden kann.

Um sicherzustellen, dass die motorisierten Strassenverkehrsteilnehmenden fahrgeeignet sind, braucht es nicht nur Vorschriften betreffend Mindestanforderungen an die Fahreignung und Untersuchungsmethoden. Erforderlich ist auch, dass die Qualität der Untersuchungen sichergestellt ist: Gestützt auf Absatz 3 Buchstabe f und g beabsichtigt der Bundesrat, folgende Massnahmen in einer Anhörung auf Verordnungsstufe vorzuschlagen:

Qualitätssicherung der Fahreignungsuntersuchung

Wer Fahreignungsuntersuchungen durchführen will, muss eine entsprechende Bewilligung haben. Sie wird erteilt, wenn eine Ausbildung besucht und eine Prüfung bestanden wurde. Die Bewilligung wird verlängert, wenn die vorgeschriebenen Weiterbildungen besucht worden sind.

Nicht entscheidend ist, ob die Erstuntersuchung durch den behandelnden Arzt oder durch einen Vertrauensarzt der Behörde durchgeführt wird. Massgebend soll vielmehr sein, dass eine standardisierte Untersuchung durch entsprechend

17 Risikobewusstsein, Tendenz zur Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken, psychische Ausgeglichenheit

18 Während die Anzahl der Erkrankten (Prävalenz) bei den 70-Jährigen ungefähr 2 bis 3 Prozent beträgt, verdoppelt sich dieser Wert alle fünf Jahre. Somit ist bei den 80- bis 85-Jährigen mit einer Erkranktenrate von rund 20 bis 25 Prozent zu rechnen (Rolf Seeger, Fahren im Alter – Hauptprobleme und sinnvolle Konzepte zur Überprüfung der Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, S. 16)