Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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geschulte Fachleute durchgeführt wird. Ergibt die Untersuchung kein eindeutiges Resultat ("geeignet" oder "nicht geeignet"), so wird die Beurteilung eines Spezialisten eingeholt. In Frage kommt dabei eine spezialärztliche Untersuchung (z.B. Augenarzt oder Neurologe), aber auch eine vollständige verkehrsmedizinische Untersuchung in einem Institut für Rechtsmedizin.

Die Neuerung dabei ist, dass die erstuntersuchende Fachperson ihre Zweifel nicht mehr der Behörde mitteilen muss, sondern in einem zweiten Schritt selber weiter gehende Untersuchungen einleitet. Erst wenn auch diese Untersuchung keinen klaren Schluss betreffend Fahreignung zulässt, ist es angezeigt, im realen Verkehr eine Fahrprobe durchzuführen. Unter Leitung der kantonalen Zulassungsbehörde kommen so Arzt und Verkehrsexperte zu einem definitiven Ergebnis.

Art. 31 Abs. 2bis (neu)

Geltende Regelung: Gestützt auf Artikel 55 Absatz 6 SVG hat die Bundesversammlung in der Verordnung vom 21. März 200319 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr die generelle Promille-Grenze von 0,8 auf 0,5 Promille herabgesetzt. Die bereits damals bestehenden strengeren Alkoholvorschriften für bestimmte Personengruppen wurden nicht geändert. So ist nach Artikel 2 Absatz 4 VRV20 den Führern, die berufsmässige Personentransporte durchführen, der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert 6 Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt. Für Fahrlehrer (Art. 58 Abs. 5 VZV21; gültig bis 31.12.2007), Führer von Gefahrgutfahrzeugen (Art. 10 Abs. 2 SDR22) und Militärmotorfahrer (Art. 63 Abs. 1 VMSV23) sind gleich lautende Vorschriften in Kraft.

Die 6-stündige Trinkpause vor der Arbeitszeit ist dann ungenügend, wenn eine starke Alkoholisierung vorliegt. Ohne gegen das Gesetz zu verstossen, kann ein Berufschauffeur heute mit bis 0,49 Promille fahren. Diese Lücke hat der Bundesrat bei den Fahrlehrern geschlossen. Am 28. September 2007 hat er im Rahmen der neuen Fahrlehrer-Verordnung24 (Art. 17) eine Neuregelung eingeführt, die über die geltenden Vorschriften hinaus geht: Seit dem 1. Januar 2008 dürfen Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweisen oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Dies bedeutet faktisch eine Nulltoleranz, denn gemessene Werte unter 0,10 Promille können analytisch nicht mehr einwandfrei quantifiziert werden. Zudem ist die Blutalkoholverlaufskurve unter 0,10 Promille nicht mehr linear, so dass auch Rückrechnungen nicht möglich sind.

Diese Nulltoleranz kann der Bundesrat bereits heute ohne Gesetzesänderung auf jene Personengruppen ausdehnen, für die ein Trinkverbot während und

19 SR 741.13; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_13.html

20 SR 741.11; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_11.html

21 SR 741.51; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_51.html

22 SR 741.621; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_621.html

23 SR 510.710; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510_710.html

24 SR 741.522; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_522.html