Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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6 Stunden vor der Arbeitszeit gilt. Zu Gunsten der Transparenz schlagen wir indes vor, auch diese Personengruppen in Artikel 31 Absatz 2bis E-SVG explizit zu erwähnen.

Ein Nullgrenzwert für Berufschauffeure und –chauffeusen dient einerseits dem Anspruch von zahlenden Fahrgästen auf einen sicheren Transport und andererseits dem Anspruch der übrigen Verkehrsteilnehmenden, dass das von schweren Sachentransportfahrzeugen ausgehende erhöhte Gefährdungspotenzial durch die negativen Einflüsse des Alkohols nicht noch weiter erhöht wird. Der für die berufsmässigen Fahrzeugführenden vorgeschlagene Grenzwert soll mit einer Nachweisgrenze von 0,10 Promille so tief angesetzt werden, dass er einem Alkoholverbot gleichkommt. Der Bundesrat hat im Rahmen der Bahnreform 225 dem Parlament bereits beantragt, für Personen, die den konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen, tiefere Alkohollimiten festlegen zu können, als es die Bundesversammlung gestützt auf Artikel 55 Absatz 6 SVG getan hat.

Dieser Regelungsvorschlag erfüllt auch ein vom Nationalrat überwiesenes Postulat26, das verlangt, dass auch Führer und Führerinnen, die berufsmässig Sachentransporte durchführen, dem Alkoholverbot zu unterstellen sind (Bst. a).

Auf eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf berufsmässige Chauffeure/-eusen von Lieferwagen (Motorwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht) wird verzichtet. Die Abgrenzung zu Fahrzeugführenden, die Privatfahrten durchführen oder die solche Fahrzeuge von Berufs wegen benutzen (z.B. Handwerker, Kleingewerbler), aber keine Berufschauffeure/-eusen sind, würde den praktischen Vollzug erschweren.

Ein erster Schritt zur Senkung der Unfallzahlen bei Neulenkenden wurde mit der Einführung der Zweiphasenausbildung gemacht. Seit dem 1. Dezember 2005 wird der erstmals erteilte Führerausweis für Motorwagen und Motorräder mit einer Probezeit von drei Jahren versehen. Während dieser Zeit müssen sich die Inhaber und Inhaberinnen in Gefahren erkennendem und vermeidendem Fahren weiterausbilden. In einem zweiten Schritt soll zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dieser Personengruppe ein tieferer Blutalkoholgrenzwert als derjenige eingeführt werden, der für die übrigen Fahrzeuglenkenden gilt. Dies ist wichtig, weil bereits kleine Mengen Alkohol, verbunden mit mangelnder Fahrpraxis, das Unfallrisiko erheblich ansteigen lassen. Fahranfänger und Fahranfängerinnen verfügen noch nicht über ein verkehrstypisches Erfahrungswissen, das ihnen in komplexen Verkehrssituationen entsprechend eingeübte Reaktionsmuster zur Verfügung stellt. Hinzu kommt, dass nicht alkoholisierte Fahranfänger und Fahranfängerinnen sich auf emotionale Belastungen noch einigermassen gut einstellen können. Bei alkoholisierten Fahranfängern und Fahranfängerinnen hinge-

25 Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2005 zur Bahnreform 2 (BBl 2005 2527); Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2 - Entwurf (BBl 2005 2617) sowie diesbezüglich unverändert: Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 9. März 2007 zur Bahnreform 2 [Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr] (BBl 2007 2735); Bundesgesetz über die Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr - Entwurf (BBl 2007 2776)

26 03.3352 Postulat Simoneschi-Cortesi vom 19.6.03; Verkehrsregelnverordnung. Änderung; http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20033352