Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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hätte.
Bereits heute wird in der Schweiz von durchschnittlich 55 Prozent der Motorfahrzeugführenden auch tagsüber freiwillig mit Licht gefahren. Eine Steigerung und damit eine bessere Ausschöpfung des Sicherheitspotenzials lassen sich nur noch mit der Einführung eines Obligatoriums erreichen.
Fahren mit Licht am Tag bewirkt als unerwünschten Nebeneffekt einen höheren Treibstoffverbrauch. Dieser ist mit durchschnittlich einem halben Deziliter pro hundert Kilometer jedoch moderat. Der zunehmende Einbau von Tagfahrlichtern, die auf LED-Basis funktionieren, wird den Zusatzverbrauch weiter verringern.
Wir erwarten, dass diese verbindliche Vorgabe alle Fahrzeughersteller motivieren wird, die für den Schweizer Markt bestimmten Neufahrzeuge mit einer Lichteinschaltautomatik und Tagfahrlichtern auszurüsten.
Aufgrund der Änderung und der neuen Formulierung der Gesetzesbestimmung in Absatz 1 muss Absatz 2 entsprechend angepasst werden. Es ergibt sich materiell keine Änderung gegenüber der heutigen Situation. Motorfahrzeuge und mehrspurige nicht motorisierte Fahrzeuge müssen vom Beginn der Dämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen beleuchtet sein, wenn sie auf der Fahrbahn abgestellt werden und schlecht sichtbar sind. Diese Pflicht gilt aus technischen Gründen nicht für das Abstellen von Fahrrädern (heute bereits auf Verordnungsstufe so geregelt).
Art. 54 Besondere Befugnisse der Kontrollorgane
Der Artikel wird neu durchnummeriert und der Begriff "Polizei" durch den Begriff "Kontrollorgane" ersetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass sämtliche kontrollberechtigte Organe die Möglichkeit haben, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten. Neben der Polizei führt auch die Eidgenössische Zollverwaltung anlässlich von Zollkontrollen Strassenverkehrskontrollen durch und trägt so ebenfalls zur Erhöhung der Sicherheit auf den Schweizer Strassen bei.
Mit dem neuen Absatz 6 wird im Sinne einer Kann-Bestimmung für die Kontrollbehörden die Möglichkeit geschaffen, bei Verstössen geeignete Massnahmen ergreifen zu können. Dies gilt für Fahrzeuge, welche für Fahrten eingesetzt werden, die durch das Bundesgesetz über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung vom 18. Juni 1993 (PBG, SR 744.10) geregelt werden. In Bereichen, wo Fahrten nur mit entsprechender Bewilligung ausgeführt werden dürfen, kann mit dieser Ergänzung die Weiterfahrt verhindert werden, sofern die Kontrollbehörden beispielsweise einen wiederholten oder schwerwiegenden Verstoss gegen die Vorschriften feststellen. Die Formulierung als Kann-Bestimmung schafft hierzu die Grundlage, gewährt jedoch gleichzeitig ein verhältnismässiges Vorgehen im Einzelfall, indem je nach Schwere oder Wiederholung des Verstosses die Situation zu beurteilen ist.
Die Bewilligungen dienen letztendlich der Sicherstellung der Verkehrssicherheit. Durch die Interventionsmöglichkeit der Kontrollbehörden bei schweren Verstössen wird die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften unterstützt.