Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

- 35 -

Art. 55 Abs. 6 sowie 7 Bst. d (neu)

Nach geltendem Recht ist zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit grundsätzlich eine Blutprobe anzuordnen. Dieses Verfahren ist aufwändig, für die Betroffenen kostspielig und für die Behörden mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand verbunden. Mit einer Änderung der Verkehrszulassungsverordnung28 konnten diese Nachteile zum Teil eliminiert werden.

Seit dem 1. Januar 2005 kann eine auf Alkohol kontrollierte Person das Ergebnis der Atem-Alkoholprobe anerkennen, wenn dieses einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von 0,5 und mehr, aber weniger als 0,8 Promille entspricht. Diese Anerkennung bildet die Grundlage für die Einleitung straf- und administrativrechtlicher Verfahren sowie gegebenenfalls für eine strafrechtliche Verurteilung und die Anordnung einer Administrativmassnahme.

Entspricht aber das Ergebnis der Atem-Alkoholprobe einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr, so genügt heute nur das Ergebnis der Blutanalyse als gerichtsverwertbarer Nachweis für die Angetrunkenheit. Das Nachweisverfahren der Blutprobe behindert aber eine effiziente Kontrolltätigkeit. Bis in einem Spital oder bei einem Arzt eine Blutprobe abgenommen und diese einem Prüflaboratorium zur Analyse übergeben werden kann, vergehen nicht selten mehrere Stunden. Während dieser Zeit können die damit befassten Polizisten und Polizistinnen ihrem Kontrollauftrag nicht nachkommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Alkoholfahrten oder andere Widerhandlungen entdeckt werden, wird dadurch verringert.

Die Atem-Alkohol-Kontrolle bietet gegenüber der Blutprobe verschiedene Vorteile. Die einfache Handhabung und zeitsparende Durchführung, der Verzicht auf einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person und nicht zuletzt die Kostengünstigkeit namentlich auf Seiten der Betroffenen sprechen für die Einführung dieses Beweismittels. Die Atem-Alkoholprobe hat zusätzlich den herausragenden Vorteil, dass Kontrollkapazitäten der Polizei freigesetzt werden können.

Es werden aber auch verschiedene Argumente gegen die Atemalkoholprobe vorgebracht29. So gibt es nach wissenschaftlichen Erkenntnissen keinen von der konkreten Messsituation unabhängigen Umrechnungsfaktor, der die Umrechnung von einer festgestellten Atemalkohol- in die Blutalkoholkonzentration und umgekehrt ermöglicht. Somit ist auch keine Rückrechnung von einer zeitlich versetzt gemessenen Atemalkoholkonzentration auf eine Blutalkoholkonzentration möglich. Ebensowenig ist die Rückrechnung auf die Atemalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt möglich, da es bis heute so gut wie keine wissenschaftlich ermittelten Abbauwerte für die Atemalkoholkonzentration gibt. Zum heutigen Zeitpunkt fehlen auch wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, welche Atemalkoholkonzentration im Einzelfall nach dem Genuss einer bestimmten Alkoholmenge zu

28 AS 2004 2853

29 Vgl. Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin zur Frage der Einführung der Atemalkoholanalyse bei Verkehrsstraftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a und § 316 StGB, in: Blutalkohol 39/2002, S. 182-187