Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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erwarten ist.

Mehrere Länder haben sich dennoch von den Vorteilen der Atemalkoholanalyse überzeugen lassen. In Neuseeland wird sie seit 1978 als gerichtsverwertbares Alkoholnachweisverfahren eingesetzt, in Grossbritannien seit 1983, in Österreich seit 1986, in den Niederlanden seit 1989, in Finnland seit 1990, in Italien seit 1992, in Luxemburg seit 1994, in Irland und Deutschland seit 1998, wobei dies für Deutschland nur für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten gilt, also für Atemalkoholkonzentrationen, die einer Blutalkoholkonzentrationen unter 1,1 Promille entsprechen.

Mit der vorliegenden Revision soll dem Beispiel anderer Länder folgend die beweissichere Atem-Alkoholprobe eingeführt werden. Dies bedeutet, dass für die Feststellung der Angetrunkenheit in der Regel auf das Resultat des Atemlufttests und nicht mehr auf dasjenige der Blutprobe abgestellt wird. Dies bedingt einerseits die Festlegung von Atemluftgrenzwerten (weil eine Umrechnung direkt nicht möglich ist) in der Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 200330 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr und andererseits eine Änderung von Absatz 6. In diesem Artikel wird der Bundesversammlung die Kompetenz eingeräumt, Blutalkoholgrenzwerte, und gemäss der vorgeschlagenen Neuregelung, Atemalkoholgrenzwerte festzulegen.

Nach der vorgeschlagenen Neuregelung in Artikel 1 Absatz 1 der "Promilleverordnung" entspricht eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille (Gramm Alkohol pro Kilogramm Blut) beziehungsweise eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille (Abs. 2). Wie zahlreiche Untersuchungen gezeigt haben, ist dieses Verhältnis von 1 zu 2000 nicht immer konstant, sondern von individuellen Faktoren wie insbesondere der jeweiligen Körpertemperatur abhängig. Auch kommt es in der Zeit, in welcher der konsumierte Alkohol noch aus dem Magen-Darmtrakt in das Blut übergeht (Resorptionsphase), zu unterschiedlich starken Alkoholkonzentrationen im arteriellen beziehungsweise venösen Blutkreislauf. Während dieser Phase, die bis zu zwei Stunden nach der letzten Alkoholaufnahme andauern kann, kann die aus dem venösen Blut bestimmte Blutalkoholkonzentration deutlich von der in der Atemluft gemessenen und dann umgerechneten Konzentration des aus dem arteriellen Blut abgegebenen Alkohols abweichen. Aber unabhängig der Höhe des Umrechnungsfaktors wird es immer Personen geben, auf die der gewählte Wert aufgrund individueller Faktoren nicht zutrifft, d.h. dass die gemessene Atemalkoholkonzentration nicht genau dem entsprechenden Wert der Blutalkoholkonzentration eines Grossteils der Bevölkerung entspricht. Er rechtfertigt sich aber aus rechtspolitischen Gründen. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung gilt bereits ab 0,5 Promille als erwiesen (Art. 1 Abs. 1 "Promilleverordnung"). Wer daher erhebliche Mengen Alkohol konsumiert und so seine Fahrfähigkeit entsprechend stark beeinträchtigt, soll damit rechnen müssen, dass er aufgrund des Ergebnisses des Atemlufttests mit strengen straf- und massnahmerechtlichen Sanktionen zu rechnen hat. Massgebend ist deshalb nicht so