Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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sehr, in welches Verhältnis die Werte der Atemluft- und der Blutalkoholkonzentration unter Berücksichtigung aller individuellen Faktoren gestellt werden, sondern dass auch für die Höhe der Atemluftkonzentration ein Wert bestimmt wird, bei dem das ungefähr gleich hohe Unfallrisiko besteht wie bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bzw. 0,8 Promille. Individuelle Unterschiede wird es bei beiden Werten immer geben.

Das grundsätzliche Abstellen auf das Ergebnis der Atemalkoholkontrolle bedeutet indessen nicht, dass die Blutprobe ganz abgeschafft wird. Der Bundesrat wird in den Ausführungsbestimmungen festlegen, in welchen Fällen - noch - eine Blutprobe anzuordnen sein wird. Kann nämlich der Atemlufttest kein gerichtverwertbares Resultat liefern wie beispielsweise bei der Geltendmachung eines Nachtrunks oder wenn zwischen dem Ereignis und der Alkoholkontrolle längere Zeit verstrichen ist (z.B. bei Führerflucht), soll die Blutprobe weiterhin zum Zug kommen. Die Blutprobe soll auch dann als Beweismittel für die Angetrunkenheit gelten, wenn sich eine kontrollierte Person weigert, an der Atemluftkontrolle mitzuwirken oder die Durchführung einer Atemluftkontrolle z.B. aus medizinischen Gründen (div. Erkrankungen der Atemwege) nicht möglich ist. Der in Zukunft beschränkte Anwendungsbereich der Blutprobe verhindert, dass die Resultate der Atemluft- zu derjenigen der Blutprobe in Konkurrenz treten.

Die Einführung der beweissicheren Atemprobe bedingt den Einsatz technisch hoch entwickelter Messgeräte, wie sie beispielsweise in Deutschland heute schon eingesetzt werden. Diese messen den Atemalkohol mit zwei grundlegend verschiedenen Methoden und stellen sicher, dass das Resultat beeinflussende Faktoren wie Körpertemperatur, Aussentemperatur, Atemluftmenge automatisch korrigiert werden. Dies verteuert die Geräte um etwa den Faktor 10 und bedeutet für die Kantone einen bedeutenden Beschaffungsaufwand, da solche Geräte heute in der Schweiz weder erforderlich noch gebräuchlich sind. Gesamtschweizerisch müssen die Polizeien mit schätzungsweise 1000 Atem-Alkoholmessgeräten ausgerüstet werden, was Investitionen in der Höhe von ungefähr 10 Mio. Franken entspricht. Daneben entstehen für die Kantone zusätzliche Aufwendungen für die Ausbildung der mit der Gerätebedienung betrauten Personen sowie für Geräteunterhalt und -wartung. Der Hauptteil dieser Kosten wird jedoch von den betroffenen Fahrzeuglenkenden getragen (Bussen und Gebühren).

Bei der beweissicheren Atemalkoholkontrolle handelt es sich um die amtliche Feststellung von Sachverhalten. Gemäss Messmittelverordnung31 muss das Bundesamt für Metrologie (METAS) für Messmittel, die für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden, eine messmittelspezifische Verordnung erlassen. Diese regelt die grundlegenden metrologischen Anforderungen, die diese Messmittel erfüllen müssen, deren Zulassung sowie die Sicherstellung der Messbeständigkeit (z.B. Eichung) dieser Messmittel. In diesem Zusammenhang wird auch festzulegen sein, wie sichergestellt werden kann, dass die Messungen bei Atemalkoholkontrollen in der Schweiz auf international anerkannte Referenzmasse rückverfolgbar sind.

30 SR 741.13