Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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Art. 57 Abs. 5 Bst. b
Die Wirksamkeit des Velohelms zum Schutz der Rad Fahrenden ist unbestritten. In 16 international publizierten Studien von 1987 bis 1998 konnte das Tragen des Velohelms als wirksame Massnahme zur Vermeidung von Kopfverletzungen belegt werden32. Die Studien ergaben eine durchschnittliche Risikoverminderung durch den Velohelm bei Kopfverletzungen um 60 Prozent, bei Gehirnverletzungen um 58 Prozent und bei Gesichtsverletzungen um 47 Prozent. Dank den Velohelmen können die sozialen und medizinischen Folgekosten in vielen Fällen erheblich gesenkt werden. Angesichts der oft schwerwiegenden und tragischen Folgen von Kopfverletzungen ist es zwingend, eine Strategie zur Förderung und allgemeinen Verbreitung des Tragens von Velohelmen zu verfolgen.
Bis heute wurde auf Freiwilligkeit und entsprechende Massnahmen zur Sensibilisierung und Motivierung gesetzt. Die Einsicht in die Schutzwirkung des Velohelms sowie verschiedene Aktionen und Werbekampagnen führten zu einer kontinuierlichen, aber langsamen Erhöhung der Tragquote bei Rad Fahrenden. Aufgrund der neuesten Erhebungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung liegt die aktuelle Quote für die gesamte Schweiz bei durchschnittlich rund 40 Prozent, wobei markante Unterschiede je nach Altersgruppen und je nach Fahrzweck festzustellen sind. Bei Kindern bis 14 Jahren beträgt dieser Wert momentan 56 Prozent.
Neu wird vorgeschlagen, dem Bundesrat die Kompetenz für die Einführung einer Velohelmtragpflicht zu erteilen. Angesichts der zum Teil befürchteten möglichen kontraproduktiven Auswirkungen eines Obligatoriums vor allem bei erwachsenen Personen ist vorgesehen, diese Tragpflicht auf Verordnungsstufe vorerst nur für Kinder bis 14 Jahre vorzuschreiben. Bei den übrigen Altersgruppen wird weiterhin auf die Freiwilligkeit und entsprechende Sensibilisierungsmassnahmen gesetzt, um eine Tragquote von mindestens 50 % zu erreichen.
Neu wird auch das bereits bestehende Helmobligatorium für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, wie zum Beispiel Quads und Trikes, im SVG verankert.
Art. 57b
Aufgehoben
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 98a (neu)
Art. 65 Abs. 3
Ein überwiesenes Postulat33 verlangt vom Bundesrat zu prüfen, wie die Rechtsgrundlagen anzupassen sind, damit in Zukunft bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadensereignisses im Strassenverkehr der Rückgriff nicht mehr
31 SR 941.210
32 Attewell/Glase/McFadden, Bicycle helmet efficacy: a meta-analysis. Accident Analysis and prevention, 2001/33, 345, zitiert in Furian/Hnatek-Petrak, Was bringt die Einführung einer gesetzlichen Helmtragpflicht? ZVR, 2006, S. 427 ff.
33 04.3516 Postulat Joder vom 6.10.2004; Kein Verzicht auf Rückgriffsrecht bei Grobfahrlässigkeit http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20043516