Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
- 39 -
ausgeschlossen werden kann. Nach geltender Regelung haben die Versicherungsgesellschaften ein Rückgriffsrecht auf die versicherte Person, wenn diese ein Schadensereignis grobfahrlässig verursacht. Gegen einen geringen Prämienzuschlag verzichtet die Versicherung allerdings auf die Geltendmachung des Rückgriffsrechts. Solche Angebote setzen falsche Signale. Hochrisikofahrer und -fahrerinnen müssen bei einem Unfall mit Personen- und/oder Sachschaden nicht damit rechnen, finanziell behelligt zu werden. Dies fördert bei ihnen die Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung der Verkehrsregeln.
Ein vertraglich vereinbarter Verzicht auf das Rückgriffsrecht durch die Versicherungsgesellschaften soll daher nicht mehr möglich sein. Um zu verhindern, dass nur symbolisch Rückgriff genommen wird, ist es erforderlich festzulegen, wie der Rückgriff zu bemessen ist. Sachlich gerechtfertigt erscheinen das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Person.
Art. 68a (neu) Schadenverlaufserklärung
Wer die Haftpflichtversicherung wechseln will, soll künftig von seiner bisherigen Versicherung eine Schadenverlaufs- beziehungsweise Schadenfreiheitserklärung einfordern können. Mit der Schadenfreiheitserklärung kann der Halter oder die Halterin gegenüber der neuen Versicherung nachweisen, dass er oder sie in den letzten 5 Jahren keine Schäden verursacht hat. Andererseits kann die neue Versicherung den Vertragsabschluss von der Vorlage der Schadenverlaufserklärung der vorgängigen Versicherung abhängig machen.
Die Schadenverlaufserklärung dient somit der risikogerechten Festlegung der Prämien.
Analog Artikel 4 Ziffer 4 der Fünften EU-Motorfahrzeughaftpflicht-Richtlinie34 sollen die Versicherungsnehmer und -nehmerinnen jederzeit eine Schadenverlaufs- bzw. eine Schadenfreiheitserklärung beantragen und erhalten können. Die Erklärung muss sich auf die letzten fünf Jahre der vertraglichen Beziehung erstrecken. Sie ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Antragstellung zu übermitteln.
Art. 76 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. d (neu)
Wer fahrzeugähnliche Geräte35 benutzt, muss die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln beachten. Diese Personen unterstehen nicht der obligatorischen Haftpflichtversicherung der Radfahrer, obwohl ihr Gefährdungspotenzial durchaus vergleichbar ist. So können mit fahrzeugähnlichen Geräten ähnliche Geschwindigkeiten erreicht werden wie mit Fahrrädern, allerdings bei deutlich längerem Bremsweg.
Wird durch die Verwendung eines fahrzeugähnlichen Geräts ein Schaden verursacht, so richtet sich die Haftung nach den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR36, Art. 333 ZGB37). Kein potenzieller Schädiger oder keine
34 http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_149/l_14920050611de00140021.pdf
35 vgl. Art. 1 Abs. 10 und 50a Abs. 1 VRV (SR 741.11)
36 SR 220
37 SR 210