Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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potenzielle Schädigerin muss sich aber versichern lassen. Dennoch dürfte es nur wenige Fälle geben, bei denen der Schaden nicht gedeckt wird. Einerseits wird dies durch die Privathaftpflichtversicherung des Schädigers oder der Schädigerin (85 – 90 % der Haushalte verfügen über eine solche Versicherung) sichergestellt, andererseits durch das Unfallversicherungsobligatorium. Neu soll subsidiär der Nationale Garantiefonds die Deckung übernehmen, wenn alle Stricke reissen. Die vorgeschlagene Lösung hatte der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss38 skizziert. Demnach dürfte sie angesichts der wenigen Fälle, die nicht anderweitig gedeckt werden, kaum eine Erhöhung der Motorfahrzeughalterbeiträge nach sich ziehen. Der Regelungsvorschlag trägt einem berechtigten Anliegen der Geschädigten Rechnung, jedoch ohne die Nachteile einer neuen Versicherungspflicht mit entsprechendem Aufwand für die Benützer und Benützerinnen fahrzeugähnlicher Geräte und für die Behörden (Versicherungskontrolle).

Art. 90a (neu) Einziehung von Motorfahrzeugen

Zwei parlamentarische Vorstösse39 verlangen vom Bundesrat, die Einziehung des verwendeten Autos bzw. den obligatorischen Entzug und die Verwertung des Fahrzeuges bei wiederholten schweren Fällen von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu prüfen.

Die Einziehung eines Motorfahrzeugs stellt einen Eingriff in die von Artikel 26 der Bundesverfassung40 geschützte Eigentumsgarantie dar. Ein solcher Eingriff muss namentlich dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen. Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf einen früheren parlamentarischen Vorstoss41 ausgeführt, dass die Einziehung des Motorfahrzeuges eine einschneidende Massnahme sei, die nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt sei. Letzteres hänge stark von den Umständen des Einzelfalles ab.

Die hier vorgeschlagene Möglichkeit für die Gerichte, Motorfahrzeuge einzuziehen, trägt den vom Bundesrat geltend gemachten Grundsätzen Rechnung. Es soll nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des verwendeten Motorfahrzeugs führen.

Voraussetzung ist erstens ein auf Skrupellosigkeit beruhendes Verhalten (Bst. a). Dieses offenbart sich in einer besonders hemmungs- und rücksichtslosen Fahrweise wie beispielsweise einer aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Schikanestopp auf der Autobahn. Bei diesen Verhaltensweisen handelt es sich in der Regel um solche, die

38 02.3496 Interpellation Theiler Georges vom 26.9.2002; Ausdehnung der obligatorischen Unfallversicherung; http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20023496

39 04.3472 Postulat Hochreutener vom 29.9.2004, Massnahmenkonzept gegen Raser; http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20043472 04.3512 Postulat Teuscher vom 6.10.2004, Stopp der Raserei http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20043512

40 SR 101

41 03.3669 Motion Marty Kälin vom 19.12.2003; Beschlagnahme und Einzug von Fahrzeugen bei Strassenverkehrsdelikten; http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20033669