Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens fallen (Art. 129 StGB).

Zweitens darf von der Möglichkeit der Einziehung nur Gebrauch gemacht werden, wenn damit zu rechnen ist, dass der Täter oder die Täterin in Zukunft erneut grobe Verkehrsregelverletzungen begehen wird. Das urteilende Gericht muss darüber eine Prognose abgeben. Bei den entsprechenden Überlegungen ist in Betracht zu ziehen, dass dem Täter oder der Täterin aufgrund der begangenen Verkehrsregelverletzung bereits sowohl eine Straf- als auch eine administrativrechtliche Sanktion auferlegt werden, die ihn oder sie vor weiteren Verkehrsdelikten abhalten sollen.

Eine Einschränkung, wonach auf die Einziehung zu verzichten ist, wenn das Fahrzeug ohne die Zustimmung des Eigentümers oder des Halters dessen Herrschaftsbereich verlassen hat, beispielsweise bei Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch oder Veruntreuung, ist nicht notwendig. Bei Diebstahl und Entwendung zum Gebrauch wird es genügen, dass dem Eigentümer oder Halter das Fahrzeug zurückgegeben wird, um weitere Verkehrsregelverletzungen des Täters mit diesem Fahrzeug zu verhindern. Wo dies nicht der Fall ist, könnte eine Einziehung trotzdem gerechtfertigt sein (ein Mitarbeiter verwendet immer wieder ohne Zustimmung des Firmeninhabers ein Firmenfahrzeug und begeht grobe Verkehrsregelverletzungen). Sofern die Einziehung hier eine geeignete Massnahme ist, müsste das Fahrzeug aber nicht vernichtet, sondern könnte auch nur verwertet werden, um die verursachten Kosten zu decken.

Art. 95 Ziff. 1 und 1bis

Eine überwiesene Motion42 verlangt eine strengere Bestrafung von Personen, die ein Motorfahrzeug führen, ohne je eine Führerprüfung absolviert zu haben, oder die nicht im Besitz des für die entsprechende Kategorie erforderlichen Führerausweises sind. Nach heutigem Recht werden diese beiden Delikte mit Busse bestraft (Übertretung). Wer aber ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Vergehen). Darin liegt eine rechtsungleiche Behandlung. In allen drei Fällen setzen sich die betroffenen Personen wissentlich über das Verbot hinweg, ein Motorfahrzeug zu führen. Die gleiche Sanktion soll auch für Fahren ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung und Überlassen eines Fahrzeugs an eine Person, die den erforderlichen Ausweis nicht besitzt, gelten.

Die übrigen Tatbestände des Artikels 95 Ziffer 1 können weiterhin als Übertretungen geahndet werden, weil sie nicht ein vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen. Sie werden neu in Ziffer 1bis geregelt.

Art. 98a (neu) Warnungen vor Verkehrskontrollen

Der geltende Artikel 57b SVG, der Radarwarnungen mittels Geräten und Vorrichtungen verbietet, stammt aus dem Jahr 1989 und ist am 1. Februar 1991 in

42 03.3587 Motion Joder vom 1.12.2003; Strengere Sanktionen gegen das Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20033587