Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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Kraft getreten43. Angesichts der Fortschritte in der Kommunikationstechnik erscheint diese Bestimmung heute lückenhaft. Informationen können heute auf fast jede erdenkliche Art und Weise übertragen und empfangen werden. So sind Warnungen vor Geschwindigkeitskontrollen zum Beispiel auf Mobiltelefone mittels Kurznachrichten (SMS; short message system) oder auf Pager weit verbreitet. Die moderne Technologie ermöglicht zudem, feste Kontrollstandorte mit einer geeigneten Software in Navigationssysteme wie etwa GPS (global positioning system) einzuspeisen und so die Fahrzeuglenkenden vor Geschwindigkeitskontrollen zu warnen. Zum täglichen Erscheinungsbild gehört auch, dass über elektronische Medien Meldungen über aktuelle Standorte mobiler Kontrollen verbreitet werden. Fahrzeuglenkende, die für den Empfang solcher Radarwarnungen ausgerüstet sind, können so Geschwindigkeitsbeschränkungen beinahe nach Belieben missachten. All diese Möglichkeiten sind der Verkehrssicherheit abträglich.
Die vorgeschlagene Neuregelung trägt dem technischen Fortschritt Rechnung. Gleichzeitig erfüllt sie auch den vom Parlament am 17. Dezember 2004 überwiesenen Prüfungsauftrag44, ob Privaten untersagt werden solle, andere Verkehrsteilnehmende mittels Telefondiensten, SMS usw. vor Geschwindigkeitskontrollen zu warnen.
Die Regelung wird aus systematischen Gründen in der neuen Strafbestimmung von Artikel 98a E-SVG verankert. Ebenfalls aus systematischen Gründen kann der bisherige Artikel 57b SVG aufgehoben werden. Dies weil die meisten der darin aufgeführten Verhaltensweisen nicht die Teilnahme am Strassenverkehr regeln und ein Verstoss dagegen auch nicht massnahmerechtlich (Führerausweisentzug, Verwarnung) sanktioniert wird. Um das unerwünschte Verhalten zu unterbinden, reicht eine Strafbestimmung aus.
In Ziffer 1 wird im zweiten Absatz die Regelung nach Artikel 99 Ziffer 8 Absatz 2 SVG übernommen, präzisiert und auf weitere Gehilfenschaftshandlungen ausgedehnt.
Neu unter Strafe gestellt wird die öffentliche Warnung vor Strassenverkehrskontrollen. Dazu gehört insbesondere die Verbreitung entsprechender Meldungen via Radio oder Fernsehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesamt für Kommunikation alle UKW-Radiokonzessionen mit Leistungsauftrag neu ausgeschrieben hat und die Veranstalter solcher Programme gemäss den bestehenden Vorgaben keine Radarwarnungen mehr verbreiten dürfen. Von der Strafbestimmung erfasst werden sollen auch der Öffentlichkeit zugängliche Drucksachen wie Zeitungen, Flugblätter, Plakate, Informationsbroschüren, Internetseiten, aber auch Kartenmaterial, das über Standorte von Polizeikontrollen Auskunft gibt. Damit wird künftig auch die Polizei nicht mehr vor Autobahnbaustellen auf laufende Geschwindigkeitskontrollen aufmerksam machen dürfen.
43 AS 1991 71
44 04.3512 Postulat Teuscher vom 6.10.2004; Stopp der Raserei; http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20043512