Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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Viele elektronische Kommunikationsgeräte sind zwar nicht dazu bestimmt, vor Strassenverkehrskontrollen zu warnen, können aber dazu verwendet werden. Vorgeschlagen wird deshalb ein Verbot von Diensten, die beispielsweise mittels SMS-Nachrichten auf das Mobiltelefon oder entsprechender Nachrichten auf Pager vor Verkehrskontrollen warnen.

Für schwere Fälle des Inverkehrbringens etc. und des Warnens wird eine strengere Bestrafung vorgeschlagen, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt namentlich bei Gewerbsmässigkeit vor oder auch, wenn einmalig eine grosse Anzahl von Geräten eingeführt wird, die unter Artikel 98a fallen.

Art. 99 Ziff. 5, 8 und 9

In Ziffer 5 wird die dort "vergessene" Haftstrafe entfernt. Ziffer 8 ist in Artikel 98a aufgegangen und Ziffer 9 dient der Durchsetzung der Ausrüstung mit einem Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 17a E-SVG.

Art. 104 Abs. 2 - 4 und 6

Basis für viele im Rahmen dieser Vorlage beschriebenen Massnahmen ist eine komplette und aussagekräftige Unfallstatistik. Vollständigkeit kann erreicht werden, wenn auch die heute von der Polizei nicht festgestellten oder gemeldeten Unfälle erhoben werden. Insbesondere bei den Sachschäden bestehen grosse Lücken, so dass diese Daten wenig aussagekräftig sind. Die Lücken sollen durch die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer geschlossen werden. Weil in aller Regel mindestens ein Verursacher haft- und damit entschädigungspflichtig ist, verfügen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer über praktisch alle Unfalldaten. Wir schlagen daher vor, einerseits die Polizeien von ihren Meldepflichten in Bezug auf Unfälle mit Sachschäden ganz zu entlasten, andererseits die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer zu verpflichten, alle Strassenverkehrsunfälle, für die sie entschädigungspflichtig sind, ans ASTRA zu melden (Abs. 2).

Die Bearbeitung der Daten durch das ASTRA ist den Artikeln 104f und 104g geregelt (Abs. 3).

Das Bundesamt für Verkehr darf Zulassungsbewilligungen für die Tätigkeit als Strassentransportunternehmung im Personen- oder im Güterverkehr nur dann erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung vom 18. Juni 1993 (PBG, SR 744.10) erfüllt sind. Eine Voraussetzung ist dabei das Kriterium der Zuverlässigkeit. Eine Person gilt nach Artikel 10 PBG dann als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist sowie keine schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Vorschriften insbesondere zu Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, die Sicherheit im Strassenverkehr und über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vorliegen.

Die Bewilligungen für die internationale Personenbeförderung werden unter der Voraussetzung erteilt, dass der Gesuchsteller nicht gegen die einschlägigen Bestimmungen bzw. die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr verstossen hat (Anhang 7 Art. 4 Abs. 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwi-