Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse [SR 0.740.72], Art. 40 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession [VPK, SR 744.11]).
Das Bundesamt für Verkehr ist daher auf den Erhalt dieser Daten zwingend angewiesen und muss diese zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeiten in den Bewilligungsverfahren bearbeiten dürfen. Mit dieser Bestimmung wird dazu die gesetzliche Grundlage geschaffen (Abs. 4).
Selbstverständlich werden auch dem Bundesamt für Statistik die vom ASTRA erhobenen Daten für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben übermittelt (Abs. 6).
Art. 104a Abs. 1, 2 Bst. e (neu), 4 Einleitungssatz, 5 Bst. f und 7
Das Bundesamt für Verkehr benötigt zur Wahrnehmung seiner im Bundesgesetz über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung vom 18. Juni 1993 (PBG, SR 744.10) verankerten Aufgaben Einsicht in das Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister. Es darf Zulassungsbewilligungen für die Tätigkeit als Strassentransportunternehmung im Personen- oder im Güterverkehr nur dann erteilen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung vom 18. Juni 1993 (PBG, SR 744.10) erfüllt sind. Eine Voraussetzung ist dabei das Kriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 11 PBG). Massgebend für dessen Berechnung ist die Anzahl der Fahrzeuge eines Unternehmens.
Art. 104b Abs. 2 und 6 Bst. g und 7
Versicherer haben seit der Liberalisierung der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Jahre 1996 keine effiziente Möglichkeit mehr festzustellen, welche Schäden ein potenzieller Versicherungsnehmer bereits verursacht hat. Sie sind einzig auf die Deklaration des Antragstellers bzw. der Antragstellerin angewiesen. Zudem fehlt für die Risikoeinstufung ein wesentliches Element, nämlich die Kenntnis von Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Um den Versicherern zu ermöglichen, die guten Risiken zu entlasten und die schlechten zu belasten, schlagen wir neben der Einführung der Schadenverlaufserklärung (vgl. Erläuterungen zu Art. 68a) vor, dass die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer Führerausweisentzüge und andere Administrativmassnahmen ihrer Versicherungsnehmer und -nehmerinnen (Fahrzeughalter und -halterinnen) aus dem Register der Administrativmassnahmen erfahren dürfen:
Nach geltendem Recht haben nur die Zulassungs- sowie die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden Einsicht in das Register der Administrativmassnahmen. Wir schlagen vor, den Kreis der Auskunftsberechtigten auf die Versicherungsgesellschaften zu erweitern und zwar aus folgenden Gründen: Heute legen die Versicherungsgesellschaften die Motorfahrzeug-Haftpflichtprämien nach der Anzahl Schadensereignisse fest, d.h. wer mehr Unfälle verursacht, bezahlt eine höhere Prämie. Ausländische Studien haben jedoch gezeigt, dass sich die individuelle Unfallwahrscheinlichkeit nicht nur durch die Anzahl der bisherigen Unfälle erklä-