Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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ren lässt, sondern auch durch die zusätzliche Berücksichtigung verkehrswidrigen Verhaltens45. Die vorgeschlagene Neuregelung ermöglicht den Versicherungsgesellschaften einerseits, die Prämien für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung risikoorientierter zu gestalten und andererseits, mehr Prämiengerechtigkeit zwischen den versicherten Personen zu schaffen. Dies bedeutet, dass Personen, die unfallfrei fahren und über einen guten automobilistischen Leumund verfügen, von tieferen Prämien profitieren können, während Personen, die ein höheres Risiko darstellen, mehr bezahlen müssen. Dies wirkt sich positiv auf die Verkehrssicherheit aus, da ein derart gestaltetes Bonus-Malus-System Anreize für risikoarmes Fahren schafft.
Absatz 7: Das Bundesamt für Verkehr benötigt zur Wahrnehmung seiner im Bundesgesetz über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung vom 18. Juni 1993 (PBG, SR 744.10) verankerten Aufgaben Einsicht in das Administrativmassnahmen-Register. Es darf Zulassungsbewilligungen für die Tätigkeit als Strassentransportunternehmung im Personen- oder im Güterverkehr nur dann erteilen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung vom 18. Juni 1993 (PBG, SR 744.10) erfüllt sind. Eine Voraussetzung ist dabei das Kriterium der Zuverlässigkeit. Eine Person gilt nach Artikel 10 PBG dann als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist sowie keine schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Vorschriften insbesondere zu Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, die Sicherheit im Strassenverkehr und über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vorliegen. Die Einsicht in das Administrativmassnahmen-Register stellt einer der Massnahmen zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit und damit zur Verkehrssicherheit dar.
Art. 104e (neu) Fahrtschreiberkarten-Register
Die Schweiz hat sich im Landverkehrsabkommen46 zur Einführung des Systems des digitalen Fahrtschreibers und damit zur Übernahme der entsprechenden EG-Vorschriften verpflichtet. Mit dem Erlass der Verordnung vom 29. März 2006 über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV47) und der Änderung der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 148) ist der Bundesrat dieser Verpflichtung nachgekommen. Die FKRV und die Änderungen der ARV 1 sind am 1. November 2006 in Kraft getreten. Die FKRV regelt den Aufbau und den Betrieb des zentralen Fahrtschreiberkartenregisters (FKR) zum digitalen Fahrtschreiber. Die Fahrtschreiberkarten dienen zur Kontrolle der Einhaltung der Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten gemäss ARV 1.
45Risikoorientierte Prämiendifferenzierung in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Berichte der Bundesanstalt für Strassenwesen, Heft M 160, Bergisch Gladbach, 2004
46Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, SR 0.740.72