Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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Vorliegend geht es lediglich noch darum, das FKR gesetzlich zu verankern, und zwar analog den bestehenden schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich (vgl. Art. 104a - d SVG). Im Übrigen ist auch das Fürstentum Liechtenstein bereits in die Systemumgebung eingebunden worden49; die entsprechende ausdrückliche Grundlage im SVG soll hierfür nachträglich noch geschaffen werden.
Das FKR nutzt über eine gemeinsame Schnittstelle Synergien mit dem Fahrberechtigungsregister (FABER). Konkret greift das FKR für die Erteilung der Fahrerkarten auf die im FABER bereits vorhandenen Daten zurück und übernimmt sie in die eigene Datenbank. Dies erfordert auch eine Anpassung von Artikel 104c SVG in Bezug auf die Zugriffsberechtigung.
Art. 104f (neu) Register der Strassenverkehrsunfallprozesse
Die Polizei muss zur Unfallverarbeitung auch die Personendaten bearbeiten können. Wir schlagen deshalb vor, dafür eine eigene Ablage zur Verfügung zu stellen, auf die nur die jeweils meldende Behörde Zugriff hat. Ansonsten müsste die Polizei eine eigene Rapportierungsdatenbank für die Strafverfolgung betreiben.
Nach der polizeilichen Unfallverarbeitung werden die Daten pseudonymisiert in das Strassenverkehrsunfall-Register überspielt. So wird sichergestellt, dass keine unbefugten Personen Zugriff auf schützenswerte oder sogar besonders schützenswerte Daten haben.
Art. 104g (neu) Strassenverkehrsunfall-Register
Personendaten, Fahrzeugdaten und Daten betreffend die Strassenanlage sind bereits in andern Registern vorhanden. Um eine konsistentere Unfallstatistik erzeugen zu können, sollen die Personen- und Fahrzeugdaten, sofern sie dort schon abgelegt sind, aus dem FABER- und dem MOFIS-Register übermittelt werden. Die Polizei braucht vor Ort somit nur noch das Kontrollschild (wegen der Wechselkontrollschilder ein bis zwei weitere Merkmale bzw. die eineindeutige Stamm-Nummer) und die Führerausweis-Identifikationsnummer zu erfassen. Die Daten werden im Backoffice aus den entsprechenden Registern ergänzt.
Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer melden die von ihnen erfassten Unfälle gleich wie die Verkehrspolizeien. Zur Verbesserung der Datenqualität werden die Unfalldaten mit dem ADMAS- bzw. FABER-PIN ergänzt. Einsicht in die materiellen Daten (wie z.B. Daten betreffend die ärztliche Untersuchung und Führerausweisentzüge) erhalten die Versicherer nicht. Der Zugriff auf diese Personendaten wird durch die Artikel 104b und 104c SVG geregelt.
Für die Erstellung der Unfallstatistik sind nur pseudonymisierte Daten erforderlich. Ein Rückschluss auf konkrete Personen ist weder erforderlich noch datenschutzrechtlich erwünscht, aber die Verknüpfungen mit Daten aus anderen Registern müssen über einen Identifikationsschlüssel erfolgen, der selber keine
49Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 in Form eines Notenaustausches zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich;