Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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Rückschlüsse auf die Identität der Personen zulässt.

Das ASTRA erarbeitet zurzeit im Rahmen des "Management Informationssystem Strasse und Strassenverkehr" (MISTRA) die Fachapplikation Verkehrsunfälle. Im Rahmen des dort vorgesehenen Datawarehouse stehen alle im ASTRA vorhandenen Datensammlungen zur Verfügung. Nachdem die Unfalldaten mit den Personendaten ergänzt worden sind, wird der Datensatz anonymisiert. Dadurch ist sichergestellt, dass keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können.

Danach sind Auswertungen möglich, die heute möglicherweise verborgene Zusammenhänge aufzeigen. Dadurch könnte z.B. aufgezeigt werden, welche Personen (oder Personengruppen) mit welchen Fahrzeugen am Freitag in der zweiten Nachthälfte Unfälle verursachen, wie ihr Zustand war und wie der automobilistische Leumund dieser Personen aussieht.

Das Nationale Versicherungsbüro (NVB) deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden und betreibt die Auskunftsstelle nach Artikel 79a SVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. a und b SVG). Der Nationale Garantiefonds (NGF) deckt die Haftung für Schäden, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in der Schweiz verursacht werden (Art. 76 Abs. 2 Bst. a SVG).

Die Haftungsfragen können am effizientesten beantwortet werden, wenn der polizeilich rapportierte Sachverhalt möglichst rasch bekannt ist. Dazu sollen die von Gesetzes wegen zu betreibenden NVB und NGF Einsicht in die Unfalldaten erhalten, die sie bearbeiten müssen. Der Bundesrat wird die Einzelheiten regeln. Denkbar ist, dass für NVB und NGF lediglich ein summarischer Rapport - analog dem Europäischen Unfallprotokoll (EUP) - zur Verfügung gestellt wird.

Massnahmen, die gewährleisten, dass die für die Schadenregulierung notwendigen grundlegenden Daten rasch zur Verfügung stehen, sind auch auf europäischer Ebene ein aktuelles Thema50.

Art. 105 Abs. 2

Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter hat beantragt, diese Doppelbesteuerungsverbotsnorm den heute informatiktechnischen Möglichkeiten anzupassen. Es ist heute nicht mehr erforderlich, das Monatsprinzip anzuwenden. Dank der Informatik kann tagesgenau abgerechnet werden.

Art. 105a (neu) Zweckbindung der Busseneinnahmen

Die Zweckbindung der Einnahmen aus Bussengeldern für die Erhöhung der Verkehrssicherheit hätte den Vorteil, dass mit einer Intensivierung der Kontrollen bei den sicherheitsrelevanten Fehlverhalten und Gefahrenstellen die Verkehrssicherheit doppelt verbessert würde: einerseits weil die Verstösse gegen Vor-

50 Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_149/l_14920050611de00140021.pdf, Artikel 5