Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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schriften zurückgehen, was gerade bei Geschwindigkeits- und Alkoholkontrollen inner- und ausserorts sehr stark zum Rückgang der Unfallzahlen beiträgt; andererseits weil die aufgrund der Zunahme der Kontrollen generierten Mittel wiederum für die Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit eingesetzt würden. Die Zweckbindung dürfte die Akzeptanz der Kontrollen bei den Verkehrsteilnehmenden eher verbessern, da der Vorwurf, mit den Kontrollen sollten vor allem die Staatseinnahmen erhöht werden, entkräftet werden könnte.
Auch mit der Einführung der vorgeschlagenen Zweckbestimmung ins SVG werden aber weiterhin die Kantone entscheiden, welche Verkehrssicherheitsprojekte und -aufgaben mit den Busseneinnahmen finanziert werden. Die Vorgabe an die Kantone lautet, dass sie mindestens 50 % der Busseneinnahmen für die Verkehrssicherheit reinvestieren.
Aus den so zweckgebundenen Mitteln sollen namentlich Polizeikontrollen, schwerpunktmässig bei den sicherheitsrelevanten Fehlverhalten und Gefahrenstellen, sowie eine Verbesserung der Sicherheit der Strasseninfrastruktur finanziert werden.
Art. 106 Abs. 7 und 9
Beide Absätze werden in den neuen Artikel 106a überführt.
Art. 106a (neu) Internationale Vereinbarungen
Im neuen Artikel 106a werden die in verschiedenen Bestimmungen verstreuten Kompetenzen des Bundesrates zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Bereich des Strassenverkehrs zusammengefasst. Absätze 1 und 2 übernehmen den Inhalt von Artikel 106 Absatz 7 und 9. Absatz 3 schafft die Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Strafverfolgung.
Das ASTRA hat bereits in den massgebenden internationalen Gremien wie TISPOL51 und ECR52 Einsitz genommen.
Die grenzüberschreitende Ahndung von Verkehrsregelverletzungen wird auch durch den Beitritt der Schweiz zu Schengen II erleichtert werden. Nach dem Vorbild des Schweizerisch-Deutschen Polizeivertrags53 (Art. 34 ff.) wird künftig angestrebt, Bussen durch den Wohnsitzstaat vollstrecken zu lassen. Der ersuchende Tatortstaat wird nicht kostenpflichtig, dafür darf der vollstreckende Wohnsitzstaat den Erlös aus der Vollstreckung und die in der Entscheidung festgesetzten Kosten behalten.
Weiter sei darauf hingewiesen, dass die Bundesversammlung am 20. März 200854 eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Führerausweisentzug nach Widerhandlungen im Ausland) beschlossen hat. Sie ist am 1. September 2008 in Kraft getreten und unterstützt die grenzüberschreitende Ahndung von Verkehrsdelikten ebenfalls.
51 European Traffic Police Network; http://www.tispol.org/
52 Euro Contrôle Route; http://webcomite.com/ecr/fr/default.aspx
53 SR 0.360.136; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_360_136_1.html
54 BBl 2008 2331