Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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Absatz 4 ersetzt die jeweils geltenden Bestimmungen, wonach der Bundesrat den Behörden des Fürstentums Liechtenstein die Beteiligung an Führung und Nutzung der im SVG aufgeführten Register bewilligen kann. Die Beteiligung Liechtensteins ist jedoch nicht mittels Verordnung, sondern mittels Staatsvertrag zu regeln.
4.2 Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 197055
Art. 3a Abs. 2
Die Änderung von Artikel 3a Absatz 2 OBG ist eine Folge der vorgeschlagenen Halterhaftung für Ordnungsbussen (vgl. die Erläuterungen zu den Art. 5-8 und 10).
Art. 4 Abs. 1bis und 2
Aufgrund dieser neuen Bestimmung kann das Eidgenössische Finanzdepartement Angehörige der Zollverwaltung und des Grenzwachtkorps zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigen. In welchen Kontrollbereichen dies der Fall sein wird, wird der Bundesrat in der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 199656 unter Berücksichtigung der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200757 regeln. Mit den Vereinbarungen wird sichergestellt, dass die betroffenen Kantone von der Kontrolltätigkeit der Bundesstellen Kenntnis haben und dass die Schnittstellen bekannt sind (Abs. 1).
In Absatz 2 wird der Begriff "Polizeiorgan" durch "Kontrollorgan" ersetzt (vgl. Erläuterung zu Art. 54 SVG).
Art. 5-8 und 10
Mit diesen Änderungen wird die Halterhaftung für Ordnungsbussen vorgeschlagen. Nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 sind eine Anzahl Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften durch Ordnungsbussen zu ahnden. Diese können jedoch oft nicht vollzogen werden, was in vielerlei Hinsicht unbefriedigend ist. Namentlich können die Täter oder die Täterinnen nicht ermittelt werden, obschon die Behörden einen erheblichen Aufwand betreiben. Auch wird wegen der fehlenden Verantwortung des Fahrzeughalters dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Bürgerinnen und Bürger nicht im erforderlichen Mass Nachachtung verschafft, und die generalpräventive Wirkung der Ordnungsbussen erleidet unerwünschte Einschränkungen. Das Bundesgericht hat aber bereits im Jahr 197658 ausgeführt, es fehle eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Halter anstelle des Fahrzeuglenkers zur Rechenschaft gezogen werden kann. An dieser Rechtslage hat sich bis heute nichts geändert. Mit einem überwiesenen Postulat59 verlangt der Nationalrat vom Bundesrat die Vorlegung eines Berichts darüber, mit welchen rechtlichen Massnahmen verhindert werden
55SR 741.03
56 SR 741.031
57 SR 741.013
58 BGE 102 IV 256
59 06.3119 Postulat Hubmann vom 23.3.2006; Wider die Bussenschlupflöcher; http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20063119