Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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könne, dass „Personen Ordnungsbussen umgehen, indem sie die eigene Täterschaft bestreiten und das Zeugnisverweigerungsrecht für nahe Verwandte, Ehegatten und Konkubinatspartner systematisch beanspruchen“. Verlangt werden ausserdem Ausführungen über die Lösung des Problems in anderen Ländern.

In einer vom ASTRA beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Auftrag gegebenen Studie wurde die Strafbarkeit des Fahrzeughalters in verschiedenen Ländern (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Spanien) einer Analyse unterzogen. Diese Studie ist zum Ergebnis gekommen, dass die Strafbarkeit des Fahrzeughalters zwar die Ausnahme bildet, dieser aber in einigen Ländern dennoch zur Verantwortung gezogen wird. Dies ist in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg insofern der Fall, als bei einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker der Fahrzeughalter dessen Identität bekannt geben muss, ansonsten er selbst in die Pflicht genommen wird.

Der Fahrzeughalter soll aus verfahrensökonomischen Gründen gesetzlich verpflichtet werden, Ordnungsbussen, die mit seinem Fahrzeug begangen wurden, zu bezahlen. Anknüpfungspunkt ist nicht die Täterschaft, sondern die Haltereigenschaft analog der Halterhaftung für Schäden, die mit dem Motorfahrzeug durch beliebige Fahrzeugführende verursacht werden. Dazu muss das Ordnungsbussenverfahren angepasst werden. Das ordentliche Strafverfahren kommt nur noch dann zur Anwendung, wenn der Fahrzeughalter Einwände gegen den Bussenentscheid vorbringt. Den Einwand, nicht der Lenker des in der Kontrolle ermittelten Fahrzeugs gewesen zu sein, genügt nicht. Dies hat folgende Vorteile:

Heute kann das Ordnungsbussenverfahren ohne Grund abgelehnt werden, und es muss das aufwändige ordentliche Strafverfahren durchgeführt werden. Dies macht aber grundsätzlich keinen Sinn und belastet die Gerichtsbehörden unnötigerweise, wenn lediglich die Busse nicht oder verspätet bezahlt wird, ohne dass irgend etwas bestritten wird. Wir schlagen daher vor, bei unbestrittenem Sachverhalt diesen Weg zu verschliessen und die Kontrollorgane zu ermächtigen, direkt das Betreibungsverfahren einzuleiten.

Der Fahrzeughalter soll etwas strenger in die Pflicht genommen werden. Wenn der Täter nicht angetroffen (z.B. in der Regel bei Widerhandlungen im ruhenden Verkehr) oder nicht angehalten wird (z.B. bei automatischen Geschwindigkeitskontrollen), so wird der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin schriftlich über seine/ihre Handlungsmöglichkeiten informiert. Es stehen zur Verfügung:

1. Bezahlung der Busse innert Frist; das Verfahren ist erledigt.

2. Schriftliches Vorbringen von Einwänden durch den Halter innert Frist; das Kontrollorgan leitet das ordentliche Verfahren ein, so dass der Einwand richterlich überprüft werden kann (wie bisher Weiterzug bis vor Bundesgericht möglich). Den Einwand, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, kann der Halter nur vorbringen, wenn er der Behörde gleichzeitig Name und Adresse des Lenkers nennt oder wenn er geltend macht, eine unbekannte Person habe gegen seinen Willen das Fahrzeug benutzt und er habe dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern können. Nennt der Halter eine andere Person als Lenker, so richtet sich